Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Von letzterem Verbote sind nur die Bahn-Beamten, die Polizei-Beamten 
und die in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Steuer-Beamten ausgenommen. 
Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung von Thieren in der Nähe der 
Bahn vernachlässigt, ist, wenn dadurch eine Uebertretung der obigen Vor- 
schrift herbeigeführt wird, ebenfalls straffällig. 
g. 10. 
Mit Ausnahme der Chefs der Militaͤr- und Polizei-Behoͤrden, die am 
Orte des Bahnhofes ihren Sitz haben, und der in Ausübung ihres Dienstes 
erscheinenden exekutiven Polizei-Beamten und Steuerbeamten darf Niemand 
ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen Gebdude außerhalb 
derjenigen Raume betreten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum ge- 
öffnet sind. Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder von daher 
abholen, müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten 
Stellen auffahren. 
g. 11. 
Das eigenmaͤchtige Eröffnen oder Uebersteigen der Barrieren und sonstigen 
Einfriedigungen, desgleichen das Durchschlüpfen unter jenen Absperrungen ist 
untersagt. 
§S. 12. 
Die Bahn darf nur an den Stellen, die zu Ueberfahrten und Uebergängen 
für das Publikum bestimmt sind, überschritten werden, und zwar nur dann, 
wenn die Barrieren geöffnet sind; das Ueberschreiten der Bahn muß ohne allen 
unnöthigen Verzug, bei Reit= und Zuqg-Pferden jedoch im Schritt geschehen. 
An der Bahn sich begegnende Fuhrwerke haben dieselbe nur nach Anordnung 
des Bahnwärters zu überschreiten. 
r.“ 13. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie 
von Baumstämmen und dergleichen schweren Gegenständen darf, sofern solche 
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
. 14. 
Die bloß zum Privat-Gebrauche bestimmten Uebergänge für die Eigen- 
thümer der von der Bahn durchschnittenen Grundstücke dürfen nur von den 
Berechtigten unter den besonders dafür bestimmten Modalitäten benutzt werden. 
Anderen ist deren Benutzung verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.