Von letzterem Verbote sind nur die Bahn-Beamten, die Polizei-Beamten
und die in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Steuer-Beamten ausgenommen.
Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung von Thieren in der Nähe der
Bahn vernachlässigt, ist, wenn dadurch eine Uebertretung der obigen Vor-
schrift herbeigeführt wird, ebenfalls straffällig.
g. 10.
Mit Ausnahme der Chefs der Militaͤr- und Polizei-Behoͤrden, die am
Orte des Bahnhofes ihren Sitz haben, und der in Ausübung ihres Dienstes
erscheinenden exekutiven Polizei-Beamten und Steuerbeamten darf Niemand
ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen Gebdude außerhalb
derjenigen Raume betreten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum ge-
öffnet sind. Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder von daher
abholen, müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten
Stellen auffahren.
g. 11.
Das eigenmaͤchtige Eröffnen oder Uebersteigen der Barrieren und sonstigen
Einfriedigungen, desgleichen das Durchschlüpfen unter jenen Absperrungen ist
untersagt.
§S. 12.
Die Bahn darf nur an den Stellen, die zu Ueberfahrten und Uebergängen
für das Publikum bestimmt sind, überschritten werden, und zwar nur dann,
wenn die Barrieren geöffnet sind; das Ueberschreiten der Bahn muß ohne allen
unnöthigen Verzug, bei Reit= und Zuqg-Pferden jedoch im Schritt geschehen.
An der Bahn sich begegnende Fuhrwerke haben dieselbe nur nach Anordnung
des Bahnwärters zu überschreiten.
r.“ 13.
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie
von Baumstämmen und dergleichen schweren Gegenständen darf, sofern solche
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
. 14.
Die bloß zum Privat-Gebrauche bestimmten Uebergänge für die Eigen-
thümer der von der Bahn durchschnittenen Grundstücke dürfen nur von den
Berechtigten unter den besonders dafür bestimmten Modalitäten benutzt werden.
Anderen ist deren Benutzung verboten.