226
g. 1.
Alle amtliche Verhandlungen zur Ausfuͤhrung des Gesetzes vom 29. Mai
1847 gehoͤren, insoweit sie durch dasselbe oder durch gegenwaͤrtige Verord-
nung nicht anderen Behoͤrden oder Personen ausdruͤcklich zugewiesen worden
sind, zunaͤchst zur Kompetenz der Unter-Polizeibehörden.
g. 2.
Die von der Landes-Direktion zu ertheilende Genehmigung zur Aufnahme
eines Geisteskranken in die Anstalt ist stets bedingt durch die vorausgehende
Bequtachtung des Falles durch einen Geistlichen und durch einen Arzt. Von
diesen hat jeder sein Gutachten besonders und mit genauer Beachtung der dies-
falls von der Landes-Direktion gegebenen oder noch zu gebenden Vorschriften
schriftlich abzufassen. Bei jeder Unter-Polizeibehörde befindet sich schon jetzt
ein Exemplar gedruckter Fragen, welche von dem Arzte vorkommenden Falles
nothwendig beantwortet werden müssen und zu diesem Behufe daselbst von ihm
einzusehen sind.
Hat der Kranke einen Beichtvater und einen Arzt: so sind zunachst diese
zur Abgabe des Gutachtens verpflichtet. Außerdem hat aber die Polizei-Be--
hörde denjenigen Geistlichen oder Arzt dazu aufzufordern, von welchem sie über
den fraglichen Krankheitszustand und dessen Entwickelung die zuverlässigste Aus-
kunft erwarten darf.
g. 8.
Die bei der Einlieferung eines Geisteskranken in die Anstalt betheiligten
Behörden, Geistliche und Aerzte haben ihren diesfallsigen Obliegenheiten stets
mit möglichster Beschleunigung nachzukommen und auch sonst, besonders durch
Hinweisung auf die davon sehr abhängige leichtere und schnellere Heilbarkeit
eifrig dahin zu wirken, daß nicht der Hauptzweck der Aufnahme — Wieder-
herstellung des Kranken — durch Verzögerung der Einlieferung erschwert oder
gar vereitelt werde.
S. 4.
Der aus der Anstalt beurlaubte Geisteskranke ist sofort unter spezielle
arztliche Aufsicht zu stellen. Ohne Noth ist hierbei hinsichtlich der Person des
Arztes die freie Wahl der Angehörigen des Kranken nicht zu beschränken.
Arme Beurlaubte, deren Behandlung nicht ein anderer Arzt aus Menschenliebe