Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

226 
g. 1. 
Alle amtliche Verhandlungen zur Ausfuͤhrung des Gesetzes vom 29. Mai 
1847 gehoͤren, insoweit sie durch dasselbe oder durch gegenwaͤrtige Verord- 
nung nicht anderen Behoͤrden oder Personen ausdruͤcklich zugewiesen worden 
sind, zunaͤchst zur Kompetenz der Unter-Polizeibehörden. 
g. 2. 
Die von der Landes-Direktion zu ertheilende Genehmigung zur Aufnahme 
eines Geisteskranken in die Anstalt ist stets bedingt durch die vorausgehende 
Bequtachtung des Falles durch einen Geistlichen und durch einen Arzt. Von 
diesen hat jeder sein Gutachten besonders und mit genauer Beachtung der dies- 
falls von der Landes-Direktion gegebenen oder noch zu gebenden Vorschriften 
schriftlich abzufassen. Bei jeder Unter-Polizeibehörde befindet sich schon jetzt 
ein Exemplar gedruckter Fragen, welche von dem Arzte vorkommenden Falles 
nothwendig beantwortet werden müssen und zu diesem Behufe daselbst von ihm 
einzusehen sind. 
Hat der Kranke einen Beichtvater und einen Arzt: so sind zunachst diese 
zur Abgabe des Gutachtens verpflichtet. Außerdem hat aber die Polizei-Be-- 
hörde denjenigen Geistlichen oder Arzt dazu aufzufordern, von welchem sie über 
den fraglichen Krankheitszustand und dessen Entwickelung die zuverlässigste Aus- 
kunft erwarten darf. 
g. 8. 
Die bei der Einlieferung eines Geisteskranken in die Anstalt betheiligten 
Behörden, Geistliche und Aerzte haben ihren diesfallsigen Obliegenheiten stets 
mit möglichster Beschleunigung nachzukommen und auch sonst, besonders durch 
Hinweisung auf die davon sehr abhängige leichtere und schnellere Heilbarkeit 
eifrig dahin zu wirken, daß nicht der Hauptzweck der Aufnahme — Wieder- 
herstellung des Kranken — durch Verzögerung der Einlieferung erschwert oder 
gar vereitelt werde. 
S. 4. 
Der aus der Anstalt beurlaubte Geisteskranke ist sofort unter spezielle 
arztliche Aufsicht zu stellen. Ohne Noth ist hierbei hinsichtlich der Person des 
Arztes die freie Wahl der Angehörigen des Kranken nicht zu beschränken. 
Arme Beurlaubte, deren Behandlung nicht ein anderer Arzt aus Menschenliebe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.