Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Kegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. Weimar. 11. Dezember 1847. 
  
  
  
  
  
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die 
nachstehende Verordnung über die Errichtung eines Gendarmerie-Korps und 
über die Benutzung des Militcärs zur Erhaltung der innern Ordnung und 
Sicherheit hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 9. Dezember 1847. v 
GroßherzogtichSächsischeeandesregieruug. 
von Muͤller. 
2 + 
. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2. 2. 
Die durch Unsere Verordnungen vom 7. Oktober 1823 und vom 7. April 
1837 den Cioil-Behörden des Großherzogthumes, insonderheit bei Handha- 
bung der Polizei, gewährte Unterstützung hat in neuerer Zeit nicht überall 
den Bedürfnissen genügt. Wir haben daher, im Einverständnisse mit den 
Anträgen des getreuen Landtages, unter Aufhebung jener Verordnungen, eine 
den dermaligen Bedürfnissen der Behörden und der Staatsunterthanen mehr 
entsprechende Einrichtung beschlossen und befehlen deshalb, wie folgt: 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.