Kegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 11. Dezember 1847.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die
nachstehende Verordnung über die Errichtung eines Gendarmerie-Korps und
über die Benutzung des Militcärs zur Erhaltung der innern Ordnung und
Sicherheit hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 9. Dezember 1847. v
GroßherzogtichSächsischeeandesregieruug.
von Muͤller.
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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2. 2.
Die durch Unsere Verordnungen vom 7. Oktober 1823 und vom 7. April
1837 den Cioil-Behörden des Großherzogthumes, insonderheit bei Handha-
bung der Polizei, gewährte Unterstützung hat in neuerer Zeit nicht überall
den Bedürfnissen genügt. Wir haben daher, im Einverständnisse mit den
Anträgen des getreuen Landtages, unter Aufhebung jener Verordnungen, eine
den dermaligen Bedürfnissen der Behörden und der Staatsunterthanen mehr
entsprechende Einrichtung beschlossen und befehlen deshalb, wie folgt:
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