Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

S. 15. 
Sind die Ueberfahrten geschlossen, so müssen die Fuhrwerke auf den durch- 
kreuzenden Wegen in der durch Markpfähle bezeichneten Entfernung von den 
Verschluß-Barrieren das Wiedereröffen derselben abwarten. 
g. 16. 
Vorsätzliche Beschddigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen 
und Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Hinauflegen von Steinen 
oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der Bahn, endlich 
auch Störungen des Telegraphen-Dienstes sind, sofern nicht allgemeine straf- 
rechtliche Bestimmungen oder bezügliche Verordnungen wegen Bestrafung der 
Beschadiger der Eisenbahnanlagen eine härtere Strafe androhen, nach Maßgabe 
des §. 25 zu ahnden. 
#. 17. 
In gleicher Weise wird bestraft, wer falschen Allarm macht, Signale 
nachahmt, Ausweiche-Vorrichtungen verstellt, oder solche Handlungen begeht, 
durch welche eine Störung des Betriebes veranlaßt werden kann. 
g. 18. 
Es ist verboten, feuergefaͤhrliche und solche Gegenstaͤnde, wodurch andere 
Transport-Gegenstände oder die Transport-Mittel selbst beschädigt werden 
könnten, in den Personen= oder Gepäck-Wagen mitzuführen, oder in den Güter- 
wagen ohne Anzeige zu versenden. Zu diesen Gegenständen gehören insbeson- 
dere Zundhütchen, Streichfeuerzeuge, Schießbaumwolle und dergleichen. 
Ueberhaupt aber findet die unter A beigefügte Königl. Preußische Mini- 
sterial-Bekanntmachung vom 27. September 1846 auch auf die Thüringische 
Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung Anwemdung. 
g. 19. * 
Geladene Gewehre duͤrfen unter keinerlei Umstaͤnden mitgenommen werden. 
Die Schaffner sind verpflichtet, vor dem Einsteigen die von den Reisenden 
gefuͤhrten Schießgewehre zu untersuchen. 
g. 20. 
In den Coupêes, in welchen nach dußerer Bezeichnung nicht Taback ge- 
raucht werden darf, ist solches unter allen Umstanden verboten.
	        
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