Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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derjenige Pfarrer befugt und verpflichtet, welchem diese Verrichtung wegen des 
Wohnortes der betheiligten Person innerhalb seines Sprengels und wegen des 
Glaubensbekenntnisses dieser Person gesetzlich zukommt. In Städten, wo mit 
Genehmigung des Ober-Konsistoriums zur Führung der Kirchenbücher der 
Kirchner in Pflicht genommen ist, liegt das gedachte Geschäft zwar diesem ob, 
jedoch unter beständiger Oberaufsicht, Kontrole und Mithaftung des Pfarrers. 
Wenn in protestantischen Gemeinden, wo nicht zugleich eine katholische Pfar- 
rei sich befindet, Geburts= oder Sterbe-Fälle von Katholiken vorkommen: so 
sind auch diese von dem protestantischen Pfarrer in die Kirchenbücher einzu- 
tragen. Eben so bewendet es bei der Vorschrift im §F. 4 der Judenordnung 
vom 20. Juni 1823 und im §. 1 der Verordnung vom 14. August 1838, 
wornach die Geburten, Heirathen und Todesfälle der Juden auch in die allge- 
meinen Register ihres Wohnortes einzutragen sind. Ist die Handlung auf be- 
sonderes Ersuchen durch einen andern Pfarrer verrichtet worden: so muß sich 
von diesem, welcher auch unaufgefordert zur alsbaldigen Meldung des Nöthi- 
gen verpflichtet ist, der eigentlich zuständige Pfarrer die erforderliche genaue 
Nachricht zum Eintragen in das Kirchenbuch verschaffen. 
Bei eintretender Erledigung einer Pfarrstelle ist insbesonderc auch wegen 
gehöriger Fortführung der Kirchenbücher durch den Pfarr-Vikar von dem Su- 
perintendenten des Bezirks ohne Aufschub zweckdienliche Fürsorge zu treffen. 
Wird aber die von einem Superintendenten selbst versehene Pfarrei erledigt, 
so geht die einstweilige Verpflichtung zu Führung der Kirchenbücher auf den 
von dem Ephorie-Vikar ernannten Stellvertreter über. 
Bei Erledigung einer Kirchnerstelle, mit welcher die Führung der Kir- 
chenbücher verbunden ist, hat bis zur Wiederbesetzung der Pfarrer selbst 
jene Buchführung zu übernehmen, vorbehältlich einer im einzelnen Falle etwa 
anzuordnenden sonstigen Stellvertretung. 
g. 2. 
Die Kirchenbuͤcher muͤssen bei jeder Pfarrei in drei abgesonderten Buͤchern, 
einem Tauf-, Trau= und Sterbe-Register, bestehen. Für Filial-Orte sind 
besondere Bücher anzulegen. 
Die Bücher müssen unter Benutzung eines tauglichen Formular-Papieres, 
welches den unter A, B und C beigefügten Mustern entspricht, in maäßiger 
Stärke (von ungefähr 2 Buch für einen Band) neu eingerichtet und dauer- 
haft (wenigstens mit pergamentnen oder ledernen Rücken und Ecken) einge- 
bunden werden, und zwar dergestalt, daß sie sich gehörig aufschlagen lassen.
	        
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