Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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g. 21. 
Hunde und andere Thiere dürfen Reisende in den Personenwagen nicht 
mit sich führen. 
g. 22. 
Trunkene Personen duͤrfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind 
solche unbemerkt in den Wagen gelangt, so werden sie aus diesem ausgewiesen. 
Ein Gleiches findet Statt, wenn sie in den Versammlungssaͤlen oder auf den 
Bahnhoͤfen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf 
Ersatz des etwa gezahlten Personengeldes. 
g. 28. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen 
der Bahn-Polizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanstaͤndig benimmt, wird 
gleichfalls zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Per- 
sonengeldes von der Mit= und Weiter-Reise ausgeschlossen. 
§. 24. 
Sichtlich Kranke dürfen nur dann zur Mitfahrt zugelassen werden, wenn 
ein besonderes Coupce für sie gelöst wird, oder alle Reisenden in einem Coupée 
sich für die Mitnahme erkldren. 
g. 25. 
a) Wer den in den §§. 9 bis 20 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt, 
verfällt in eine polizeiliche Strafe bis zu 50 Thlrn. Geld, bezüglich 6 Wochen 
Gefängniß. 
b)) Ein Abdruck der §. 8 bis 25a dieses Reglements, desgleichen der 
Fahrpläne sowie der Fahr= und Fracht-Tarife der einzelnen Bahnen ist auf 
den Passagier-Zimmern aller Stationen auszuhängen. 
9. 26. 
Die zur Ausübung der Bahn-Polizei-Berufenen und verpflichteten Gesell- 
schaftsbeamten (F. 2) sind ermachtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, 
sofern er unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, 
oder in letzterem Falle nicht eine angemessene Kaution erlegt, welche von den 
Bahn-Polizei-Beamten jedoch höchstens auf 50 Thlr. zu bestimmen ist, zu 
arretiren und an die nächste Polizei-Behörde des Staates, in welchem die 
Arretirung erfolgt ist, abzuliefern.
	        
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