Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Tritt spaͤter die Legitimation unehelich geborener Kinder durch Verheirathung 
ihrer Aeltern oder durch landesherrliches Dekret ein, so ist dieses nachtraͤglich 
zu dem Taufbuche zu bemerken. 
g. 24. 
Zwillingsgeburten erhalten in dem Taufbuche zwei Nummern. Das 
erstgeborene Kind wird voran gesetzt und unter der Ueberschrift: „Tag und 
Stunde der Geburt“ nebst dem Tage die Zeit der Geburt eines jeden Kindes 
so genau als irgend thunlich besonders bemerkt. 
g. 25. 
Die Findlinge sind unter Beziehung auf das die Art ihrer Auffindung 
. näher bekundende Protokoll der Gerichts= oder Polizei-Behörde, wovon 
eine Abschrift zu den Pfarrei-Akten zu bringen ist, vorbehältlich der etwa der- 
einst möglich werdenden Berichtigung, mit denjenigen Namen einzuschreiben, 
welche ihnen von dem zu ihrer Aufnahme verpflichteten Heimathsbezirke oder 
von der Person, die für deren Pflege sorgt, beigelegt werden, jedoch unter 
Ausschließung von Zunamen, welche bekannten Familien, Orten oder Län- 
dern angehören. 
g. 26. 
In Ansehung der todtgeborenen lebensfahig gewesenen und der un- 
getauft verstorbenen Kinder wird unter der Ueberschrift: „Geschlecht und 
Name des Kindes“ bloß das Geschlecht eingetragen und sind die auf die Taufe 
sich beziehenden Rubriken zu durchstreichen. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Führung des Trauungs buches. 
g. 27. 
Es darf bei Vermeidung disciplinarischer Ahndung, bezüglich der gesetz- 
lich angedrohten Nachtheile (Gesetz über die Heimathsverhältnisse vom 11. 
April 1833 0. 110), weder cin Aufgebot, sofern dasselbe zum Behufe einer 
Trauung von Inländern oder Ausländern in dem Großherzogthume oder von 
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