Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

258 
S. 29. 
Unter der Rubrik: „Kirchliche Aufgebote“ müssen die Sonntage, an 
welchen die Aufgebote geschehen sind, nach den Kalendertagen (dem Da- 
tum) angegeben werden. Ist von dem Aufgebote ganz oder zum Theil dispen- 
sirt worden: so wird dieses kurz bemerkt. 
Die Heirathen, gegen welche Einspruch wegen eines gesetzlichen Hin- 
dernisses oder eines frühern Eheverlöbnisses erfolgt ist, werden nicht eher 
eingetragen, als nachdem dieses Hinderniß beseitigt und zur Trauung vorge- 
schritten seyn wird. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Führung des Todtenbuches (Sterbe- Registers). 
S. 30. 
Die Anzcige eines Sterbefalles muß dem Pfarrer von dem Leichenbestat- 
ter, wo ein solcher angestellt ist, oder von dem nächsten Verwandten oder 
dem Erben, welcher für die Beerdigung zu sorgen hat, wo möglich am To- 
destage geschehen, unter Mittheilung der für das Todtenbuch nöthigen Nach- 
richten. Ist kein Leichenbestatter, kein Verwandter oder Erbe vorhanden: so 
hat der Ortsvorstand die Einziehung und Ueberlieferung der gedachten Nach- 
richten zu bewirken. 
S. 31. 
In dem Todtenbuche soll neben den allgemeinen Vorschriften, welche im 
ersten und zweiten Abschnitte gegenwärtiger Verordnung enthalten sind, noch 
Folgendes beobachtet werden: 
1) die Namen der Verstorbenen müssen mit den im Taufbuche dersel- 
ben Pfarrei etwa schon eingetragenen Namen genau übereinstimmen, und 
wenn jemand nachher einen andern Familiennamen durch landezherrliche 
Bewilligung, vermöge gerichtlichen Erkenntnisses oder sonst auf gesetz- 
mßige und offenkundige Weise erhalten hat: so ist doch der frühere Name 
daneben zur Nachricht zu bemerken. Auch sind die etwa mißbräuch- 
lich geführten Namen, soweit es zur Verhütung künftiger Verwechse- 
lungen gereichen kann, nachrichtlich anzumerken;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.