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2) bei verstorbenen Kindern und erwachsenen un verhei ratheten (als
solche zu bezeichnenden) Personen müssen die Vornamen und Zunamen
der Aeltern (beziehungsweise der Mutter) eingeschrieben werden;
3) bei Personen, welche verehelicht gewesen sind, wird dieses durch die
Worte: „verheirathet mit 2c.", „Witwer von 2c./, oder „Witwe von 2c.“
angeführt, auch, sofern mehre Ehen Statt gefunden haben, jeder
Gatte der Zeitfolge nach gehörig bezeichnet;
4) bei todtgeborenen, lebensfähig gewesenen Kindern wird bemerkt: „kodt-
geboren“.
S. 32.
Die auf gerichtliche oder polizeiliche Verfügung zur Beerdigung kommen-
den Leichname unbekannter Personen sind unter Anführung dieser Verfügung,
welche bei den Akten der Pfarrei aufzubewahren ist (6. 15), so genau als
thunlich in das Todtenbuch einzuschreiben und ist, falls demnächst ihre Person
naͤher in Gewißheit gesetzt seyn würde, nach der deshalb von der Gerichts-
oder Polizei-Behörde erfolgenden und nöthigen Falles einzuziehenden, sichern
Nachricht noch die möglich gewordene Ausfüllung der leeren Rubriken vorschrifts-
mäßig zu bewirken.
S 33.
Keine Beerdigung aber darf von dem Pfarrer früher zugelassen und in das
Todtenbuch eingetragen werden, als bis die durch die Verordnungen vom 22.
August 1820 und 25. Februar 1836 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1820,
Seite 129, VII und vom Jahre 1836 Seite 77, 1) vorgeschriebene Zeit,
in der Regel dreimal vier und zwanzig Stunden, abgelaufen ist, bezüglich die
dort verzeichneten Voraussetzungen eingetreten sind.
Alle, welche gegenwärtige Verordnung angeht, haben sich darnach genau
zu achten, auch über deren richtige Befolgung nach Maßgabe ihrer Amtsver-
haltnisse mit Sorgfalt und Strenge zu wachen.
Weimar am 24. October und Eisenach am 3. November 1847.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konfßstorium.
Peucer.