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8) die Steuer von der in ländischen Branntwein-Fabrikation nach
dem Gesetze vom 13. Dezember 1838 und der dazu gehörigen Ordnung,
auch der Verordnung vom 17. Juli 1838;
4) die Steuer vom inländischen Wein= und Tabaks-Bau nach dem
Gesetze vom 13. Dezember 1833 und dem Nachtrage dazu vom 23.
April 1844;
5) die Biersteuer (Biermalzschrot-Steuer) nach dem Gesetze vom 16.
Februar 1836 und der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1840;
6) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 25. Mai 1847; ·
7) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 2. Januar 1834
und der Verordnung zu diesem Gesetze vom 20. November 1840;
8) die Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden
Rüben, nach den Gesetzen vom 28. Juni 1844 und vom 25. Juni
1847 — über die Zoll= und Steuer-Sätze vom Zucker und Sirop —
und dem mittelst Patents vom 15. Juli 1846 bekannt gemachten Ge-
sebte über die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers;
III. Zur allgemeinen direkten Steuer:
1) vom Einkommen aus Grund und Boden vier und ein halber
Termin alter Weimarischer Grundsteuer, ausgeschlagen und
angelegt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung
vom 29. April 1821 8. 21 und §F. 22 und des Nachtrages zu diesem
Gesetze vom 80. Oktober 1840;
vom Erwerbe Fremder, welche im Großherzogthume Handel
und Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844 und
der Ministerial-Bekanntmachung vom 30. März 1847;
von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmungen des
Regulativs über die Art und Weise der Umlegung und Vertheilung der
Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund= und Gebäude-
Rente vom 6. November 1828, des Gesetzes über die Einschätzung des
Feldgewerbes bei der direkten Besteuerung vom 18. April 1833, des
Gesetzes vom 24. Juni 1840, die Versteuerung des Einkommens an
Kapital-Renten betreffend und des Gesetzes vom 4. Mai 1847, die
Einzeichnung der Steuer-Kopitale von landwirthschaftlichen Pachtungen
in den Steunerrollen betreffend, acht Pfennige von jedem Thaler
des in den Steuerrollen verzeichneten Einkommens eines jeden
Individuums, welches zum ersten Theile der Ortsquote beitrags-
pflichtig ist und eben soviel von jedem Thaler eines jeden der
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