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Umständen den verlangten Beistand zur Vollziehung derjenigen gesetzlichen Maß-
regeln leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung und Bestrafung von Zoll=
Kontraventionen dienlich sind, die gegen einen dieser Staaten versucht oder
begangen werden.
Unter Zoll-Kontraventionen werden nicht nur die Umgehungen der in
den kontrahirenden Staaten bestehenden Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben verstanden, sondern auch die Uebertretungen der erlassenen
Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verbote und die verbotene Einbringung solcher
Gegenstände, deren ausschließlichen Debit die Regierungen sich vorbehalten ha-
ben, wie z. B. von Salz und Spielkarten in Preußen. Hierbei versteht es
sich von selbst, daß die Verbote der letztgedachten Gegenstände ohne Wirkung
bleiben, wenn und soweit die Regierung des betheiligten Staates die Ein-
bringung der gedachten Gegenstände unter gewissen Bedingungen gestattet.
Artikel 10.
Die im vorstehenden Artikel genannten Behörden und Beamten haben,
auch ohne besondere Aufforderung, die Verbindlichkeit, alle gesetzliche Mittel
anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen ei-
nen der kontrahirenden Staaten versuchten oder ausgeführten Zoll-Kontra-
ventionen dienen können, und sich gegenseitig von demjenigen in Kenntniß zu
setzen, was sie in der gedachten Beziehung in Erfahrung bringen.
Artikel 11.
Die vorgedachten Behörden und Beamten sollen insbesondere berechtigt
seyn, bei Verfolgung von Schleichhändlern oder von Spuren begangener Zoll=
umgehungen, sich auf das angrenzende Gebiet des andern kontrahirenden Theils
zu begeben, um die dortigen Behörden und Beamten davon in Kenntniß zu
setzen, wonach die letzteren sofort alle erforderliche gesetzliche Mittel anzu-
wenden haben, welche zur Feststellung und Bestrafung der versuchten oder be-
gangenen Zollumgehungen führen können.
Auch haben sie sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist Mittheilung über
die zu ihrer Kenntniß kommenden schleichha#ndlerischen Versuche und Unterschleife,
welche gegen den andern kontrahirenden Theil gerichtet sind, zu machen; es