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soll, zu diesem Zwecke, bei jeder einander gegenuͤberliegenden Aufsichts-
Station ein Register gefuͤhrt werden, in welches diese Mittheilungen einzu-
tragen sind.
Betreffen die Anzeigen das Bestehen von Waarenniederlagen zum Zwecke
des Schleichhandels, so sollen schleunige Nachforschungen angestellt und die Re-
sultate derselben, sowie die angeordneten Maßregeln sofort den Behoͤrden oder
Beamten des betheiligten Staates mitgetheilt werden.
Artikel 12.
Der im Artikel 9 erwähnte Beistand der Behörden beider Theile zur
Entdeckung oder Unterdrückung der Zoll-Kontraventionen begreift namentlich
das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten
Zollumgehung zu dem Zwecke in sich, um deren Verfolgung durch die Gerichts-
behörde des Landes, in welchem sie begangen worden ist, zu erleichtern. In
Folge dieses Grundsatzes können die Zoll= und Steuer-Beamten des einen
Theils durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständi-
gen Behörde des andern Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer
selbst, oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die
Zollumgehung bezüglichen Umstände auezusagen.
Artikel 13.
Die Grenz-Zollämter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte
Uebersichten aus den Zollregistern mittheilen, welche die Gattung und Menge
der zur Ausfuhr abgefertigten fremden unverzollten und solcher Waaren ent-
halten, für welche bei der Ausfuhr eine Zoll= oder Steuer-Abschreibung
oder sonstige Rückvergütung gewährt ist.
In Beziehung auf die aus dem Gebiete des einen in dasjenige des an-
dern der beiden kontrahirenden Theile übergehenden Gegenstände des freien
Verkehrs soll den Zollbehörden und Beamten gegenseitig die Befugniß zustehen,
bei der gegenüberliegenden Abfertigungsstelle von den daselbst geführten Re-
gistern über die ertheilte Transport= und Ausgangs-Bezettelung Einsicht zu
nehmen.