Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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verlangen möchte, zu erweisende wirkliche Werth des verunglückten Guts vergütet wer- 
den kann. Gerettete, unbeschädigte Collis bleiben bei Ermittelung der Entschadigung 
ganz unberücksichtigt, und für beschädigte Güter in geretteten Collis, wenn der Werth 
der ersteren die versicherte Summe übersteigt, wird die Entschadigung pFro ratu geleistet. 
K. 59. Die Versicherung beginnt mit der Uebergabe des Guts an die betreffende 
Güter-Expedition und endigt mit dessen Empfangnahme Seitens des Adressaten, oder 
mit der Ablieferung an die Steuerbehörde, vorausgesetzt, daß beide nicht durch Schuld 
des Adressaten länger als 24 Stunden nach der Ankunft auf dem Bahnhofe verzögert 
werden, in welchem Falle die Versicherung mit Ablauf dieser 24 Stunden erlischt.) 
Ausgeschlossen von der Vergütung ist jeder Schaden, der durch Schuld des Ver- 
senders des versicherten Gegenstandes veranlaßt wird, oder welcher an Gegenständen 
Statt findet, die für Rechnung des Versenders schon anderweitig versichert worden. 
#. 60. Wer seine Güter höher als 50 Thlr. pro Zenkner versichern will, muß dieses im 
Frachtbriefe mit rorher Dinte und mit in Buchstaben ausgedrückter Werthoangabe bemerken. 
Die Prämie für solche höhere Versicherung beträgt 1 Sgr. für jede 1000 Thaler 
Werth, gleichviel ob auf die ganze Bahnlänge oder nur auf eine Strecke derselben. — Bei 
Feststellung dieser Prämie werden jede angefangene 1000 Thlr. für volle 1000 Thle. gerechnet. 
S. 61. Alle von den Bahnhöfen9aus zu befördernden Frachtgüter werden auf Ver- 
langen der Absender nach dem Bahnhofe abgeholt, wofür außer dem Tarif-Saße nichts 
zu entrichten ist. 
Zu diesem Behufe hat der Absender einen Anmeldezettel in der Güter-Erpedition 
auf dem Bahnhofe abzugeben, enthaltend: 
die Anzahl und Art der Colli, 
deren Gewicht, Inhalt und Bestimmungsort, 
Datum und 
Adresse, wo das Gut abzuholen ist. 
Diese Einrichtung findet auf den Stations-Höfen nicht Statt. Hier haben die 
Absender das Gut abzuliefern, während den Empfängern die Frachtbriefe, behufs Ab- 
holung des Guts, zugesendet werden. 
Soll das Gut von den Bahnhöfen aus franco befördert oder höher als mit 50 
Thaler pro Zentner gegen Feuersgefahr versichert werden, so muß dieses im Anmeldezet= 
tel bemerkt seyn und zwar letzteres mit rorher Dinte. Die Formulare zu diesen An- 
meldezetteln sind in den Güter-Expeditionen zu haben. 
§. 62. Güter, welche in der Expedition auf dem Bahnhofe bis 1 Uhr Mittags 
angemeldet werden, werden noch an demselben Nachmittage abgeholt, und gleich denje- 
nigen, welche von den Absendern unmittelbar bis 5 Uhr Abends nach dem Bahnhofe ge- 
schafft werden, noch mit den am folgenden Tage abgehenden ersten betreffenden Zuͤgen versendet. 
§. 68. Die zum Abholen angemeldeten Guͤter muͤssen im Parterre-Geschoß zum 
Aufladen vollständig bereit liegen, nebst den dazu gehörigen vollständigen Frachtbriefen 
und etwaigen Begleitscheinen (s. §. 41). s 
  
Unnuͤtzes Aufhalten des Fuhrwerkes ist durchaus unzulaͤssig. 
K. 64. Der Abholer muß zu seiner Legitimation das. von unseren Güter-Expeditio= 
nen abgestempelte, gleichlautende Duplicat des vom Absender abgegebenen Anmeldezettels, 
gegen Empfang des Guts und dazu gehöriger Bezettelung, auöhändigen. 
War das Gut in dem Anmeldezettel als franco oder mit besonderer Asekuranz 
C. 61) aufgegeben, und enthält das vom Abholer auszuhändigende Duplicat die Quit- 
tung über Fracht und Assekuranz-Prämie, so sind ihm von dem Absender die Beträge 
bei Uebergabe des Guts zu zahlen. 
s. 65. Wenn Güter mit den Personenzügen befördert werden sollen (und sich dazu 
eignen), so muß dieses auf der Adresse des Frachtbriefes durch den Vermerk Eilgut mir 
rorher Dinte in die Augen fallend bezeichnet werden. 
K. 66. Alle auf den Bahnhöfen ankommenden Frachtgüter, welche zu den Tarif-Sätzen 
Pro Zentner befördert werden, werden den Adressaten, wenn die Adresse genau und 
vollständig angewiesen ist, ohne Weiteres bis vor das Hauc zugeschickt, ausgenommen 
a) wenn auf der Adresse des Frachkbriefes ausdrücklich bemerkt ist, Laß Adressat sie 
selbst abholen werde; 
b) lokalsteuerpflichtige Gegenstände, welche am Stadttbore abgewogen werden; 
) kontrolepflichtige Artikel, welche zollamtlicher Revision unterliegen; 
4) Flüssigkeiten in glasernen, beim Transport auf Steinpflaster leicht zerbrechlichen Gefäßen. 
In diesen 4 Fällen werden den Adressaten die Frachtbriefe k. behufs Abholung der Güter 
zugeschickt, wofür ihnen, wie §. 50, 6 Pf. Pro Zentner für die Abfahre vergütet werden. 
P. 67. Die Ablieferung der mit den Personen-Zügen auf den Bahnhöfen ankom- 
menden Eilgüter, oder, wo dieses nicht angeht (vgl. S. 66), der Frachtbriefe darüber, erfolgt 
noch an demselben Tage, und der mit den Abendzügen ankommenden am nchsten Morgen. 
#. 68. Die Ablieferung der Güter geschieht nur gegen Bezahlung des Frachtgeldes, 
etwaiger darauf haftender Vorschüsse oder höherer Versicherungs-Pramie, und gegen 
Ausstellung einer Empfangsbescheinigung, zu welcher der Ablieferer das Formular vorlegt. 
#. 69. Wer Güter länger als 24 Stunden, wie oben bestimmt, auf den Bahnhö- 
fen liegen läßt, bat 6 Pf. bagerzins pro Zentner und Tag zu bezahlen und verliert 
außerdem alle Ansprüche an die Gesellschaft für etwaige Beschädigung oder Diebstahl. 
s. 70. Nachzunehmende Frachtbeträge oder Spesen werden nach Befinden, jedoch 
nur auf solche Güter gezablt, welche unmittelbar vom Absender auf den Bahnhof ge- 
schafft werden. Die Provisson für solche Nachnahme ist 3# Sgr. pro Thlr. und das 
Minimum solcher Provision im Ganzen 1 Sgr. 
Die Einziehung und Auszahlung der nachgenommenen Spesen ist Sache der Güter= 
Expedienten, sowohl unserer, als der mit uns verbundenen Bahnverwaltungen, indem 
die Gesellschaften keine Garantie dafür überhehmen. 
K. 71. Jeder Nachtheil, welcher für Versender oder Empfänger aus Unkenntniß 
obiger Bestimmungen entstehen sollte, trifft dieselben allein.
	        
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