Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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III. 
Tarif— 
für den Transport von Equipagen. 
(In Thaler abgerundet.) 
Merseburg.Weißenfels. Naumburg. Kösen. Avpolda. Weimar. Erfurt. Gotha. Eisenach. 
II. ——— r——QL.————— 1. 
  
Bemerkungen. 
1) Zur ersten Klasse gehören Wagen mit unbeweglichem Verdeck, viersitige Chalsen mit verdecktem Rücksih oder mit Hintersitz oder mit Vache und sonstigem Gepäck, als: Batards, Berlinen, auch sogenannte 
bandauer und schwerbeladene Fourgons; 
zur zweiten Klasse gehören Wagen ohne unbewegliches Verdeck mit Koffern und Gepäck, viersitzige Cbaisen ohne bedeckten Rücksitz, ohne Hintersih und ohne Vache oder sonstiges Gepäck, zwelsitzige Chaisen 
mit Hintersitz und Gepäck und leichte Fourgons; . 
zur dritten Klasse leichteres Fuhrwerk, Einspänner, Cabriolets, kleine Halb-Chalsen und dergleichen ohne Koffer und Gepäck. 
2) Personen, welche in ihren eigenen Wagen fahren wollen, haben Fahrbillets zweiter Klasse, und auf dem Bocke siczende Personen Fahrbillets dritter Klasse zu lösen. 
3) Nur auf und nach den oben angegebenen Stationen werden Equspagen zur Beförderung angenommen. 
4) Die Anmeldung der Equipagen muß zwei Stunden und die Ublieferung derselben windestens eine Stunde vor Abgang des Zuges bewirkt werden. 
5) Die Empfangnahme am Bestimmungsorte muß bei 5 Silbergroschen Standgeld pro Stunde binnen zwei Stunden nach Ankunft erfolgen. 
6) Garantie wird nur gegen Feuersgefahr und zwar Pro Equipage erster Klasse bis 600 Thaler, zweiter Klasse bis 300 Thaler des erweislichen Schadens geleistet. Das Gepäck in oder auf den Equlpagen ist 
nicht garantire. 
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