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Artikel 2.
Transport-Vergütung an die Großherjogliche Kammerkasse.
In dem Falle, daß der Postverkehr auf der Thüringischen Eisenbahn
innerhalb des Großherzogthumes künftig einen größern, als den gegenwärtig
angenommenen Umfang gewinnen sollte, werden Se. Durchlaucht, der Fürst
Erb-Landpostmeister vom 1. Januar 1853 an der Großherzoglichen Kammer-
kasse nachstehende Vergütung dafür leisten lassen:
1) Wenn auf der Thüringischen Eisenbahn im Großherzogthume an sol-
chen Postsendungen, wie sie Artikel 1 Ziffer 1 aufführt, in einem Viertel-
jahre mehr als fünfhundert Zentner Zollgewicht auf irgend einer Strecke dieser
eben bezeichneten Eisenbahn befördert werden, so sollen für je fünf und zwan-
zig Zentner, um welche jenes Gesammtgewicht in einem Vierteljahre überstiegen
wird, acht Silbergroschen für die Meile vergütet werden, ohne Unterschied, ob
die Beförderung in eigenen Wagen der Post oder auf Wagen der Eisenbahn-
Gesellschaft geschieht.
Nicht volle fünf und zwanzig Zentner bleiben bis zu zwölf Zentnern
außer Betracht, über dieses Gewicht hinaus werden sie dagegen für voll ge-
rechnet.
Dem Postzwange nicht unterliegende Fahrpost-Sendungen sind der Eisen-
bahn-Gesellschaft unmittelbar zu vergüten.
2) Wenn auf der gedachten Eisenbahn oder auf irgend einer Strecke der-
selben im Großherzogthume mehr als ein Postwagen tour und retour (Aarti-
kel 1 Ziffer 2) an einem Tage befördert werden: so sollen für jeden weitern
Wagen ebenfalls acht Silbergroschen für die Meile und eben so viel retour
bezahlt werden, ohne Unterschied, ob die Wagen auf Brückenwagen der Eisen-
bahn-Gesellschaft aufgefahren werden oder unmittelbar auf den Schienen laufen.
Die in dem gegenwärtigen Artikel bestimmten Vergütungen, welche die
Lehns-Postverwaltung eintretenden Falls zu leisten hat, werden nach dem
Verhältnisse der Länge der Bahnstrecken im Großherzoglich Sächsischen Staats-
gebiete berechnet, hinsichtlich deren die Benutzung der Eisenbahn für die Post
im einzelnen Falle Statt gefunden hat.
Bruchtheile einer Meile (von 1632 Ruthen zu sechszehen Weimarischen
Schuhen) unter einer Viertelmeile bleiben dabei bis zu einer Achtelmeile unbe-
rücksichtigt, werden dagegen für eine volle Viertelmeile gerechnet, wenn sie mehr
als eine Achtelmeile betragen.