Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artikel 8. 
Nachweisung und Leistung der Vergütung. 
Die General-Direktion der Großherzoglich Saͤchsischen Fuͤrstlich Thurn 
und Tarischen Lehns-Posten wird sowohl die Anzahl der täglich auf der Thü- 
ringischen Eisenbahn innerhalb des Großherzogthumes beförderten Postwagen, 
als die Zentnerzahl der auf derselben versendeten Postgüter nebst den Beför- 
derungs-Strecken auf dem Grunde der Karten und Frachtzettel, in welche zu 
diesem Zwecke auch das Brutto-Gewicht der Brief-Felleisen und der postzwangs- 
pflichtigen Fahrpost-Stücke eingetragen seyn muß, sowie hinsichtlich der Beför- 
derung von Postwagen auf dem Grunde besonderer, von den betreffenden Bahn- 
bofs-Verwaltungen zu attestirender Bescheinigungen der Lokal-Postbeamten vier- 
teljahrlich ermitteln lassen, wobei für jede der nachbezeichneten Strecken: 
zwischen der Königlich Preußischen Landesgrenze bei Großheringen und 
der Haltestelle bei Sulza, 
zwischen der Haltestelle bei Sulza und dem Bahnhofe bei Apolda, 
zwischen dem Bahnhofe bei Apolda und dem Bahnhofe bei Weimar, 
zwischen dem Bahnhofe bei Weimar und der Haltestelle bei Vieselbach, 
zwischen der Haltestelle bei Vieselbach und der Königlich Preußischen Lan- 
desgrenze bei Erfurt, 
zwischen der Herzoglich Sachsen-Gothaischen Landesgrenze bei Schônau 
und dem Bahnhofe bei Eisenach, 
zwischen dem Bahnhofe bei Eisenach und dem Bahnhofe oder der Halte- 
stelle bei Gerstungen und 
zwischen dem Bahnhofe oder der Haltestelle bei Gerstungen und der Kur- 
hessischen Landesgrenze, 
die auf jeder derselben beförderte Wagen= und Zentner-Zahl besonders nach- 
zuweisen ist, insofern an den einzelnen Stations-Punkten ein Ab= oder Zugang 
Statt findet. Sollten in Zukunft noch weitere oder andere Eisenbahn-Statio- 
nen eingerichtet werden, so ist in gleicher Weise auch für diese die Nachwei- 
sung zu bewirken. 
Die General-Direktion wird diese Nachweisungen der Großherzoglich 
Sachsischen Ober-Postinspektion vierteljährlich mittheilen und derselben zugleich 
eintretenden Falls den Betrag der nach dem vorigen Artikel an die Großher= 
zoglich Sächsische Kammerkasse künftig zu leistenden Vergütung in Weimar zur 
Verfügung stellen.
	        
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