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Der Großherzoglich Saͤchsischen Ober-Postinspektion sind zum Behufe der
Revision dieser Rechnungen die betreffenden Karten, Frachtzettel und Beschei-
nigungen auf Verlangen vorzulegen.
Artikel 4.
Uebertragung der Leistungen für die Postanstalt auf andere Transport=
Unternehmer auf der Eisenbahn.
Würde der Betrieb der Thüringischen Eisenbahn im Großherzogthume
ganz oder theilweise in die Hände anderer Transport-Unternehmer übergehen
oder eine Konkurrenz im Transport auf der Eisenbahn eintreten: so hat die
Postverwaltung es sich gefallen zu lassen, daß die der Eisenbahn-Gesellschaft
obliegenden Leistungen in Ansehung der Posten ganz oder theilweise auf die
neuen Transport-Unternehmer oder auf die Konkurrenten übertragen werden.
Es soll jedoch die Postverwaltung dadurch nicht verhindert werden, jeden
ordentlichen Zug zur Fortschaffung ihrer sämmtlichen eben vorliegenden Post-
sendungen beliebig zu benutzen.
Artikel 5.
Uebertragung der Thüringischen Eisenbahn in das Staatseigenthum.
Wenn die im Großherzoglich Sächsischen Staatsgebiete befindlichen Strek-
ken der Thüringischen Eisenbahn künftig in das Eigenthum des Staates über-
gehen werden, so soll das in den vorhergehenden Artikeln bestimmte Verhalt-
niß der Benutzung derselben Seitens der Fürstlich Thurn und Taxischen Lehns-
Postverwaltung so lange fortbestehen, bis darüber zwischen der Großherzoglichen
Staatsregierung und Sr. Durchlaucht, dem Fürsten Erb-Landpostmeister eine
anderweite Vereinbarung getroffen worden seyn wird.
Insofern der dereinstige Tarif der Staatsbahn niedrigere Sätze enthält,
als die im Artikel 2 des gegenwärtigen Vertrages bestimmten Vergütungen für
den Transport der Postgüter und Postwagen, so hat die Postverwaltung
alsdann diese Vergütung nur nach dem niedrigern Satze ohne Abzug zu leisten.
Artikel 6.
Verzichtleistung der Postanstalt auf Entschädigungs-Ansprüche.
Se. Durchlaucht, der Fürst Erb-Landpostmeister verzichten dagegen für
Sich und Ihre Nachfolger auf alle weitere Ansprüche, welche von Seiten der
Fürstlichen Lehns-Postverwaltung an die Großherzoglich Sachsische Staats-
regierung und an die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft, rücksichtlich des Be-