Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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triebes der Thuͤringischen Eisenbahn im Großherzogthume, wie derselbe durch 
den Staatsvertrag vom 19. April 1844 und das demselben beigefügte Gesell- 
schafts -Statut und Eisenbahn-Gesetz gestattet und geregelt ist, sowie rücksicht- 
lich des Anschlusses dieser Eisenbahn an andere Eisenbahnen und in Bezug auf 
die unaufgehaltene Beförderung solcher Reisenden auf der Eisenbahn, welche 
mit der ordinairen Post oder Ertra-Post ankommen, oder ihren eigenen Wa- 
gen bei sich führen, etwa könnten erhoben werden. 
Artikel 7. 
Beschränkung des Verzichtes. 
Würden in der Zukunft nach dem Vorbehalte in §F. 49 des Eisenbahn- 
Gesetzes solche Aenderungen hinsichtlich der Verhältnisse der Thüringischen 
Eisenbahn eintreten, welche die Postverwaltung in den ihr zustehenden Rechten 
beeinträchtigen, würden insbesondere die der Thüringischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft nach dem Stoatsvertrage vom 19. April 1844 in Verbindung mit dem 
dazu gehörigen Gesellschofts-Statute und Eisenbahn-Gesetze obliegenden Leistun- 
gen in Ansehung der Landesposten der an jenem Vertrage Theil nehmenden 
Staaten durch einen weitern Vertrag unter den letzteren ganz oder theilweise 
aufgehoben, so soll auf die hieraus der Fürstlichen Lehns-Postverwaltung 
etwa erwachsenden Entschädigungs-Ansprüche der vorstehende Verzicht nicht 
bezogen werden. 
Artikel 8. 
Aufhebung des Vertrages. 
In dem Falle aber, daß der Betrieb der Thüringischen Eisenbahn ent- 
weder überhaupt, oder hinsichtlich des Personen= oder Sachen-Transportes 
gänzlich eingestellt werden sollte, soll der gegenwärtige Vertrag von diesem 
Zeitpunkte an seine fernere Wirksamkeit verlieren. 
Artikel 9. 
Differenzen zwischen der Postanstalt und der Eisenbahn-Gesellschaft. 
Sollten über den Umfang und die Erfüllung derjenigen Leistungen, welche 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in Ansehung der Großherzoglich Sach- 
sischen Lehnsposten nach dem Staatsvertrage vom 19. April 1844, in Ver- 
bindung mit dem dazu gehörigen Gesellschafts -Statute und Eisenbahn-Gesetze 
obliegen und deren Genuß nach Artikel 1 und 2 des heutigen Vertrages der 
Fürstlich Thurn und Taxischen Lehns-Postverwaltung überwiesen wird, zwi-
	        
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