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triebes der Thuͤringischen Eisenbahn im Großherzogthume, wie derselbe durch
den Staatsvertrag vom 19. April 1844 und das demselben beigefügte Gesell-
schafts -Statut und Eisenbahn-Gesetz gestattet und geregelt ist, sowie rücksicht-
lich des Anschlusses dieser Eisenbahn an andere Eisenbahnen und in Bezug auf
die unaufgehaltene Beförderung solcher Reisenden auf der Eisenbahn, welche
mit der ordinairen Post oder Ertra-Post ankommen, oder ihren eigenen Wa-
gen bei sich führen, etwa könnten erhoben werden.
Artikel 7.
Beschränkung des Verzichtes.
Würden in der Zukunft nach dem Vorbehalte in §F. 49 des Eisenbahn-
Gesetzes solche Aenderungen hinsichtlich der Verhältnisse der Thüringischen
Eisenbahn eintreten, welche die Postverwaltung in den ihr zustehenden Rechten
beeinträchtigen, würden insbesondere die der Thüringischen Eisenbahn-Gesell-
schaft nach dem Stoatsvertrage vom 19. April 1844 in Verbindung mit dem
dazu gehörigen Gesellschofts-Statute und Eisenbahn-Gesetze obliegenden Leistun-
gen in Ansehung der Landesposten der an jenem Vertrage Theil nehmenden
Staaten durch einen weitern Vertrag unter den letzteren ganz oder theilweise
aufgehoben, so soll auf die hieraus der Fürstlichen Lehns-Postverwaltung
etwa erwachsenden Entschädigungs-Ansprüche der vorstehende Verzicht nicht
bezogen werden.
Artikel 8.
Aufhebung des Vertrages.
In dem Falle aber, daß der Betrieb der Thüringischen Eisenbahn ent-
weder überhaupt, oder hinsichtlich des Personen= oder Sachen-Transportes
gänzlich eingestellt werden sollte, soll der gegenwärtige Vertrag von diesem
Zeitpunkte an seine fernere Wirksamkeit verlieren.
Artikel 9.
Differenzen zwischen der Postanstalt und der Eisenbahn-Gesellschaft.
Sollten über den Umfang und die Erfüllung derjenigen Leistungen, welche
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in Ansehung der Großherzoglich Sach-
sischen Lehnsposten nach dem Staatsvertrage vom 19. April 1844, in Ver-
bindung mit dem dazu gehörigen Gesellschafts -Statute und Eisenbahn-Gesetze
obliegen und deren Genuß nach Artikel 1 und 2 des heutigen Vertrages der
Fürstlich Thurn und Taxischen Lehns-Postverwaltung überwiesen wird, zwi-