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dabei bemerkt, daß auch mit der Fuͤrstlich Reuß-Plauenschen Regierung
dlterer Linie zu Greiz unter dem 3. Februar d. J. eine ganz gleichlau-
tende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.
Weimar am 16. März 1847.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
v. Mandelsloh.
Erklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-
Weimar-Eisenach'schen Regierung ist zu Beförderung der Rechts-
pflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:
I. Tllgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter
den nachfolgenden Bestimmungen und Einschränkungen sowohl in Civil= als in
Straf-Rechtssachen diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlan-
des nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung nicht verweigern dürfen.
II. Besondere Bestimmungen.
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
Streitigkeiten.
Artike l 2.
Die in Civil-Sachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse und Contumacial-Bescheide sol-
len, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als kompetent anzuerkennenden
Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate an dem dortigen Vermögen
des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Ge-
richte geschlossenen und nach den Gesetzen des letztern vollstreckbaren Vergleiche
Statt finden.