Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Prozesses nur bei dem Gerichte Statt, bei welchem der Letztere bereits rechts- 
haͤngig ist. 
Artikel 20. 
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs= oder Liquidations- 
Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Verms- 
gen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkurs-Gerich- 
tes von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sicher gestellt, 
inventirt und entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Kon- 
kurs-Masse ausgeantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuld- 
ner angefallene Erbschaft, so kann das Konkurs-Gericht nur die Ausantwortung 
des nach erfolgter Befriedigung der Erbschafts-Gläubiger, insoweit nach den 
im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation der Erbmasse 
von der Konkurs-Masse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung der sonst auf 
der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes der Konkurs-Masse 
fordern. 
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine 
Konkurs-Gericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem das 
auszuantwortende Vermögen sich befindet, zulässige Vindikations-, Pfand-, 
Hypotheken= oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung gewährende Rechte an 
den zu diesem Vermögen gehörenden und in dem betreffenden Staate befindli- 
chen Gegenständen vor dessen Gerichten geltend gemacht werden und ist sodann 
aus deren Erlös die Befriedigung dieser Glaubiger zu bewirken und nur der 
Ueberrest an die Konkurs-Masse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder 
mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidations= 
Prozesses über die Veritat oder Priorität einer Forderung entstehende Streit 
von denselben Gerichten zu entscheiden. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Berg- 
werks-Eigenthum, so wird Behufs der Befriedigung der Berggläubiger aus 
demselben ein Spezial-Konkurs bei dem betreffenden Berggerichte eingeleitet 
und nur der verbleibende Ueberrest dieser Spezial-Masse zur Haupt-Konkurs- 
Masse abgeliefert.
	        
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