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Prozesses nur bei dem Gerichte Statt, bei welchem der Letztere bereits rechts-
haͤngig ist.
Artikel 20.
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs= oder Liquidations-
Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Verms-
gen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkurs-Gerich-
tes von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sicher gestellt,
inventirt und entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Kon-
kurs-Masse ausgeantwortet werden muß.
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt:
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuld-
ner angefallene Erbschaft, so kann das Konkurs-Gericht nur die Ausantwortung
des nach erfolgter Befriedigung der Erbschafts-Gläubiger, insoweit nach den
im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation der Erbmasse
von der Konkurs-Masse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung der sonst auf
der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes der Konkurs-Masse
fordern.
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine
Konkurs-Gericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem das
auszuantwortende Vermögen sich befindet, zulässige Vindikations-, Pfand-,
Hypotheken= oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung gewährende Rechte an
den zu diesem Vermögen gehörenden und in dem betreffenden Staate befindli-
chen Gegenständen vor dessen Gerichten geltend gemacht werden und ist sodann
aus deren Erlös die Befriedigung dieser Glaubiger zu bewirken und nur der
Ueberrest an die Konkurs-Masse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder
mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidations=
Prozesses über die Veritat oder Priorität einer Forderung entstehende Streit
von denselben Gerichten zu entscheiden.
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Berg-
werks-Eigenthum, so wird Behufs der Befriedigung der Berggläubiger aus
demselben ein Spezial-Konkurs bei dem betreffenden Berggerichte eingeleitet
und nur der verbleibende Ueberrest dieser Spezial-Masse zur Haupt-Konkurs-
Masse abgeliefert.