Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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nehmer  und  die  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau  je  einen  Sachverständigen
  zu  wählen.  Die  Sachverständigen  können  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
des  §.  371  der  Civilprozeßordnung  abgelehnt  werden.  Ueber  die  Ablehnung  entscheidet
der  Vorstand  des  Königlichen  Verwaltungsgerichtshofs  als  Schiedsrichter.

S.  24.

Wenn  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen  erklärt  wird  und  die  Königliche  Regierung
  die  Bahn  gegen  Erstattung  des  gemäß  §.  23  zu  ermittelnden  Werths  derselben
zu  erwerben  nicht  beabsichtigt,  so  kann  das  Königliche  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Bahn  mit  den  Transportmitteln
nebst  allem  Zubehör  für  Rechnung  des  Unternehmers  öffentlich  versteigern  lassen.  Wird
kein  Gebot  abgegeben  oder  ist  keiner  der  Steigerer  annehmbar,  so  geht  die  Bahn  mit
Zubehör  an  den  Staat  über,  die  Betriebsmittel  bleiben  in  diesem  Fall  Eigenthum  des
Unternehmers.

S.  25.

Der  Unternehmer  hat  beim  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  alle  zum  Schutz  der  staatlichen
  Telegraphen=  und  Telephonleitungen  erforderlichen  Vorkehrungen  nach  Anordnung
der  Königlichen  Post=  und  Telegraphenverwaltung  zu  treffen  und  für  die  etwaigen  Kosten
aufzukommen,  welche  dieser  Verwaltung  durch  seine  Anlage  verursacht  werden.

8.  26.

Der  Unternehmer  ist  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Königlichen  Postverwaltung
  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  die  Postsendungen  in  einem  den  Anforderungen
der  Königlichen  Postverwaltung  gemäß  einzurichtenden  Wagenraum  gegen  eine  besonderer
Vereinbarung  vorbehaltene  Vergütung  zu  befördern.

F.  27.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern,  soweit  dieselben  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
  haben,  die  für  den  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  und  insbesondere
bezüglich  der  Ermittelung  der  Militäranwärter  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften
  zur  Anwendung  zu  bringen.