thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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richten  und  zu  unterhalten  sind,  und  zwar  in  solcher  Weise,  daß  dadurch  die  Interessen
  des  Verbandes  nicht  gefährdet  werden.

Entsteht  Streit  darüber,  ob  gewisse  Anlagen  auf  Kosten  des  Verbandes
resp.  der  einzelnen  Abtheilungen  oder  von  den  Besitzern  der  betreffenden  Grundstücke
  auszuführen  und  zu  unterhalten  sind,  so  entscheidet  darüber  die  Regierung
in  Königsberg.

Ueber  sämmtliche  vorgedachten  Anlagen  ist  ein  Lagerbuch  vom  Verbandsvorstande
  zu  führen.

K.  4.

Die  Arbeiten  des  Verbandes  werden  nicht  durch  Naturalarbeit  der  Mitglieder,
  sondern  für  Geld  aus  der  Verbandskasse  ausgeführt.

Jede  Abtheilung  bringt  in  sich  die  zur  Ausführung  ihrer  Anlagen  verwendeten,
  sowie  die  zu  deren  Unterhaltung  erforderlichen  Kosten  auf.

Zur  Ausführung,  sowie  zur  Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  haben  die
Besitzer  aller  durch  diese  Werke  verbesserten  ertragsfähigen  Grundstücke  nach  Verhältniß
  des  durch  die  Melioration  herbeizuführenden  Vortheils  beizutragen  und
sind  die  betheiligten  Grundstücke  zu  diesem  Behuf  in  vier  Klassen  zu  theilen,  von
enen

die  1.  Klasse  pro  Morgen  4  Theile,
II.  -  -........  3
.  III.  -  .........  2
IV.  "  -.·....·.  1  Theil

beiträgt.

Die  Einschätzung  in  die  Klassen  erfolgt  durch  eine  von  dem  Vorstande  zu
erwählende  Kommission  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher
sich  bei  dem  Einschätzungsgeschäft  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen
kann.  Das  nach  dieser  Einschätzung  angefertigte  Beitragskataster  ist  dem  So.
zietätsvorstande  vollständig,  den  Gemeindevorständen,  sowie  dem  Besitzer  des
köllmischen  Gutes  Kilischken  extraktweise  mitzutheilen  und  vier  Wochen  hindurch
bei  dem  Königlichen  Kommissarius  offenzulegen,  in  welcher  Frist  es  eingesehen
und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  erhoben  werden  kann.  Die  Auslegung
des  Katasters  ist  gleichzeitig  im  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Königsberg  und
in  dem  Kreisblatte  bekannt  zu  machen.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  einev  Vorstandsmitgliedes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Diese  Sachverständigen,  welche  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Techniker  und  rücksichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements
  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevifor  sein
müssen,  und  denen  erforderlichenfalls  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungs-