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II. Von dem Verwaltungsrathe der auf dem Grunde des Vertrages vom
26. Mai 1849 verbündeten deutschen Regierungen ist in der Sitzung vom
13. Februar 1850 folgender Beschluß gefaßt worden:
1.
Die in dem Urtikel IV des Vertrages vom 26. Mai 1849 vorgesehene
Reichsversammlung wird auf den 20. März 1850 in die Stadt Erfaurt ein-
berufen.
2.
Es wird dieser Reichsversammlung der Entwurf der Verfassung des
deutschen Bundesstaats und des dazu gehörigen Wahlgesetzes, wie dieser Ent-
wurf unter den auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten
deutschen Regierungen vertragsmäßig festgesetzt ist, zugleich mit den ferner er-
forderlichen Vorlagen durch den Verwaltungörath zur Vereinbarung übergeben
werden.
3.
Alle Zustandigkeiten und Befugnisse der durch den gegenwärtigen Beschluß
einberufenen Reichsversammlung sind durch die Vereinbarung über diesen Ent-
wurf der Verfassung des deutschen Bundesstaats und des dazu gehörigen Wahl-
gesetzes, sowie der mit dem Verfassungsentwurfe in nothwendiger Verbindung
stehenden Vorlagen, begrenzt und beschlossen.
4.
Süämmtliche verbündete Regierungen werden ersucht, diesem Einberufungs-
Dekrete, das ihnen sofort in beglaubigter Abschrift zugehen soll, rechtzeitig die
erforderliche Oeffentlichkeit zu geben.
Nachdem der Großherzoglichen Staatsregierung dieser Beschluß angezeigt
worden ist, so wird derselbe hierdurch zur oöffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. März 1850.
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerinm.
von Watzdorf.