Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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II. Von dem Verwaltungsrathe der auf dem Grunde des Vertrages vom 
26. Mai 1849 verbündeten deutschen Regierungen ist in der Sitzung vom 
13. Februar 1850 folgender Beschluß gefaßt worden: 
1. 
Die in dem Urtikel IV des Vertrages vom 26. Mai 1849 vorgesehene 
Reichsversammlung wird auf den 20. März 1850 in die Stadt Erfaurt ein- 
berufen. 
2. 
Es wird dieser Reichsversammlung der Entwurf der Verfassung des 
deutschen Bundesstaats und des dazu gehörigen Wahlgesetzes, wie dieser Ent- 
wurf unter den auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten 
deutschen Regierungen vertragsmäßig festgesetzt ist, zugleich mit den ferner er- 
forderlichen Vorlagen durch den Verwaltungörath zur Vereinbarung übergeben 
werden. 
3. 
Alle Zustandigkeiten und Befugnisse der durch den gegenwärtigen Beschluß 
einberufenen Reichsversammlung sind durch die Vereinbarung über diesen Ent- 
wurf der Verfassung des deutschen Bundesstaats und des dazu gehörigen Wahl- 
gesetzes, sowie der mit dem Verfassungsentwurfe in nothwendiger Verbindung 
stehenden Vorlagen, begrenzt und beschlossen. 
4. 
Süämmtliche verbündete Regierungen werden ersucht, diesem Einberufungs- 
Dekrete, das ihnen sofort in beglaubigter Abschrift zugehen soll, rechtzeitig die 
erforderliche Oeffentlichkeit zu geben. 
Nachdem der Großherzoglichen Staatsregierung dieser Beschluß angezeigt 
worden ist, so wird derselbe hierdurch zur oöffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. März 1850. 
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerinm. 
von Watzdorf.
	        
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