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4) in allen den Faͤllen, in denen von der Staatsregierung das Gutachten
des Bezirksausschusses erfordert wird oder in welchen der Bezirks-Di-
rektor dasselbe aus eigenem freien Antriebe hören will.
g. 18.
Der Bezirksausschuß in seiner Mehrheit ist überpies befugt, Auskunft
über die an seine Mitwirkung gebundenen Gegenstände vom Bezirks-Direktor
zu erfordern und über letztern bei dem Staats-Ministerium Beschwerde zu führen.
g. 14.
Alle übrige zur Kompetenz des Bezirks-Direktors gehörige Geschäfts-
angelegenheiten (§. 9 vergl. mit §F.5. 11 und 12) besorgt derselbe selbstständig
und ohne Zuziehung des Bezirksausschusses, dafern er letztere nicht aus eigenem
freien Antriebe beschließt.
g. 15.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, einzelnen Gemeindebehörden diejeni-
gen Dienstobliegenheiten der Bezirks-Direktoren zu übertragen, bei welchen
der Bezirksausschuß nicht konkurrirt (. 14), mit Ausnahme
1) des Landes-Chaussee-, des Ufer= und Wasser-Bauwesens;
2) der Leitung aller Marsch= und nicht blos örtlichen Militär-Verpflegungs-
angelegenheiten, sowie der Aushebung zum Kriegsdienste und
3) der Erörterung und Entscheidung streitiger Heimathsfragen.
. 16.
Der Bezirksausschuß tritt auf Einladung des Bezirks-Direktors regel-
mäßig in jedem Monate (wenn dieses als nöthig sich zeigt) zusammen, kann in
dringenden Fallen aber auch außerordentlich von ihm berufen werden. Die
Sitzungen des Bezirksausschusses sind in der Regel öffentlich und werden vom
Bezirks-Direktor geleitet. Zur Gültigkeit der Beschlüsse wird die Theilnahme
von zwei Dritttheilen der Mitglieder erfordert. Es entscheidet die Stimmen-
mehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsißenden.
Zu Berathungen über die Amtsthätigkeit des Bezirks-Direktors kann der
Bezirksausschuß sich in nichtöffentlicher Situng ohne Zuziehung des Bezirks-
Direktors versammeln. Für einen solchen Fall wird vom Bezirksausschusse aus
seiner Mitte ein Vorstand gewählt.
S. 17.
Die Bezirksausschüsse bestehen aus dem Bezirks-Direktor und einer An-
zahl von Männern, welche der Zahl der innerhalb des Geschäftösprengels des