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eine Gleichberechtigung der Christen und Juden entweder uͤberhaupt nicht oder
doch in Beziehung auf die dem Großherzogthume angehoͤrigen Juden nicht
besteht;
b) hinsichtlich der auf das Kirchen= und Schul-Wesen der Judengemein-
den, als solcher, bezüglichen Verhältnisse, indem es in dieser Beziehung bei der
dermaligen Gesetzgebung des Großherzogthumes so lange bewendet, bis durch
Statut oder allgemeines Gesetz Aenderungen darin erfolgen. Es tritt jedoch
in jener Hinsicht an die Stelle der Landes-Direktion und des Ober-Konsisto-
riums das Departement des Kultus und an die Stelle der Ortsobrigkeit, nach
Einführung des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden, der Be-
zirks-Direktor.
Duch bleiben die Mitglieder der dermaligen jüdischen Religions-Gemein=
den für die vor dem Erscheinen dieses Gesetzes hinsichtlich der Letzteren be-
gründeten speziellen Verbindlichkeiten persönlich verhaftet.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und sol-
ches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. März 1850.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
vdt. Ernst Muͤller.
Gese 6
über die Rechtsverhältnisse der Juden
in dem Großherzogthume.