negierungs - Platt
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Rummer S.
— —— — —
Weimar. 20. März 1850.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogö, wird das
nachstehende Gesetz über den Civil-Staatsdienst andurch offentlich bekannt ge-
macht.
Weimar am 16. März 1850.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben das zur Förderung der Gleichförmigkeit der Gesetzgebung in den Thü-
ringischen Staaten von Bevollmächtigten des Großherzogthumes und mehrer
anderer Thüringischer Regierungen bearbeitete nachstehende
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