Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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12. 
Die Besoldungen und andere Bezüge der Staatsdiener aus der Staats- 
kasse werden in gleichen Antheilen vierteljährig am Ende des zweiten Monats 
ausgezahlt. 
Dieses gilt auch von Wartegeldern (§. 27) und Ruhegehalten (§. 37). 
Abtretung der Dienstgrundstücke. 
. 183. 
Die Dienstgrundstuͤcke, namentlich die Dienstwohnung, muͤssen von den 
auf eine andere Stelle versetzten Dienern (5F. 23) innerhalb des dazu zu bestim- 
menden Zeitraumes, von den in Ruhestand oder auf Wartegeld gesetzten Die- 
nern binnen drei Monaten, nach Ablauf des Monats, in welchem die Be- 
kanntmachung des diesfallsigen Beschlusses erfolgt ist, von den Erben eines im 
aktiven Dienste verstorbenen Dieners bis zum letzten Tage des auf den Sterbe- 
monat folgenden Monats abgetreten werden. Die abgehenden Diener, sowie 
die Erben verstorbener Diener, können jedoch für die auf den Grundstücken ste- 
henden Erzeugnisse oder für die aufgewendeten Bestellungskosten Entschädigung 
fordern. Diese Entschädigung hat der Amtsnachfolger oder die Staatskasse zu 
leisten, je nachdem ein Nachfolger ernannt ist und die Dienstgrundstücke über- 
wiesen erhalten hat, oder nicht. 
Findet zwischen den Interessenten eine gütliche Einigung nicht Statt, so 
wird die Größe der zu gewährenden Entschädigung durch die Schätzung dreier 
Sachverständiger bestimmt, von denen der Vorgänger, bezüglich dessen Erben, 
einen, der Amtsnachfolger, und wenn ein solcher nicht vorhanden, die Verwal- 
tungsbehörde, den zweiten und das Gericht den dritten wählt. 
Verantwortlichkeit der Staatsdiener. 
. 14. 
Alle Staatsdiener sind für die Gesetzmaßigkeit ihrer amtlichen Handlun- 
gen verantwortlich. Hat jedoch ein Staatsdiener nach dem Befehle eines Vor- 
gesetzten gehandelt, welcher ihm innerhalb der amtlichen Zuständigkeit des Letz- 
tern und in gesetzlicher Horm ertheilt war, so trifft die Verantwortlichkeit da- 
für den anordnenden Beamten allein. 
Nebenaufträge der Staatsregierung. 
g. 15. 
Wenn von Seiten der Staatsregierung einem Staatödiener neben der 
Verwaltung seines Amtes noch besondere, diesem angemessene, Geschäfte über- 
Jahlung der Befoldung. 
g.
	        
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