Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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zustellen, soll der durchschnittliche Ertrag der daraus hervorgehenden Nutzungen 
innerhalb der letzten zwanzig Jahre und, wenn dieser nicht ermittelt vorliegt 
oder die Nutzung innerhalb des gedachten Zeitraumes nicht eingetreten ist, der 
zwanzigste Theil einer einmaligen Nutzung als jaͤhrlicher Ertrag angesehen und 
mit fuͤnf und zwanzig zu Kapital erhoͤhet werden. 
Im Zweifel über den Werth des Gegenstandes verfügt das Prozeß-Ge- 
richt eine kürzliche Schätzung durch verpflichtete Taratoren. Eine solche Schätzung 
soll jedoch nicht Statt finden, wenn es bloß ungewiß ist, ob der Werth des 
Gegenstandes fünf Thaler und bezüglich fünf und zwanzig Thaler erreicht (§.§. 1, 
12, 13, 17); in diesem Falle ist im Zweifel der höhere, die Appellabili- 
tät und bezüglich die Zuständigkeit des Obergerichtes begründende Werth anzu- 
nehmen. 
Urkundlich haben Wir gegenwartiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
solches mit Unserem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. März 1850. 
Carl Friedrich. 
  
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
vdt. Ernst Müller. 
Gese 6 
über die 
Zuständigkeit der Gerichte und über den 
Instanzen-Zug in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten.
	        
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