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deutschen Bundes vorzulegenden Vorschlag wegen Bildung einer provisorischen
Bundes= Central = Kommission ihre Zustimmung ertheilt haben und nachdem
hierauf am 20. Dezember v. J. Se. Kaiserliche Hoheit in Vollziehung des
5. 7 der gedachten Uebereinkunft der Würde eines Reichsverwesers entsagt
und die seiner Zeit übernommenen Rechte und Pflichten des Bundes in die
Hände Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich und Sr. Majestat des Kö-
nigs von Preußen niedergelegt, auch die Kaiserlich österreichische und Königlich
preußische Regierung ihre Verbündeten von der Ernennung der aus den Per-
sonen der Herren von Kübeck, von Radowitz, von Schönhals und Bötti-
cher bestehenden Mitglieder der Kommission, sowie von ihrer Einsetzung be-
nachrichtigt und endlich die Kommission selbst den mit dem 20. v. M. und
Jahres erfolgten Antritt ihrer Wirksamkeit angezeigt hat: so wird dieses hiermit
zur offentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Januar 1850.
Erstes Oepartement des Großherzoglich Sãch sischen
Staats-Ministeriums, #btheilung A.
von Watzdorf.
Bekannutmachung.
Wir finden uns veranlaßt im Betreff der Ausbildung der Accessisten und
Regierungs-Auditoren Folgendes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen:
1) die Bestimmung der Verordnung vom 4. Juni 1846, das Accessisten-
Institut betreffend, wonach jeder Rechts-Kandidat, welcher Anspruch auf Er-
langung einer Stelle im Staatsdienste oder auf Erlangung der Advokatur er-
werben will, sich nach vorschriftmäßig bestandenem Kandidaten-Examen zunachst
bei einer untern Justiz-Behörde oder bei einem Sachwalter praktisch zu üben
hat, sowie die fernere Bestimmung, daß es dem Betheiligten überlassen bleibe,
die Behörde bezüglich den Sachwalter, denen er zugewiesen zu werden wünscht,
der betreffenden Landesregierung selbst zu bezeichnen, worauf soweit thun-
lich Rücksicht genommen werden würde, besteht ohne Aenderung fort. Zur
Verständigung aber wird bemerkt, daß bei der Beurtheilung der Thunlichkeit
einer nachgesuchten Zuweisung die doppelte Rücksicht auf den Dienst selbst
und auf die Ausbildung des Betheiligten genommen werden muß. Es gilt
deshalb namentlich als Regel, daß keiner Lokal-Justiz-Stelle mehr als zwei
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