Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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deutschen Bundes vorzulegenden Vorschlag wegen Bildung einer provisorischen 
Bundes= Central = Kommission ihre Zustimmung ertheilt haben und nachdem 
hierauf am 20. Dezember v. J. Se. Kaiserliche Hoheit in Vollziehung des 
5. 7 der gedachten Uebereinkunft der Würde eines Reichsverwesers entsagt 
und die seiner Zeit übernommenen Rechte und Pflichten des Bundes in die 
Hände Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich und Sr. Majestat des Kö- 
nigs von Preußen niedergelegt, auch die Kaiserlich österreichische und Königlich 
preußische Regierung ihre Verbündeten von der Ernennung der aus den Per- 
sonen der Herren von Kübeck, von Radowitz, von Schönhals und Bötti- 
cher bestehenden Mitglieder der Kommission, sowie von ihrer Einsetzung be- 
nachrichtigt und endlich die Kommission selbst den mit dem 20. v. M. und 
Jahres erfolgten Antritt ihrer Wirksamkeit angezeigt hat: so wird dieses hiermit 
zur offentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Januar 1850. 
Erstes Oepartement des Großherzoglich Sãch sischen 
Staats-Ministeriums, #btheilung A. 
von Watzdorf. 
Bekannutmachung. 
Wir finden uns veranlaßt im Betreff der Ausbildung der Accessisten und 
Regierungs-Auditoren Folgendes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: 
1) die Bestimmung der Verordnung vom 4. Juni 1846, das Accessisten- 
Institut betreffend, wonach jeder Rechts-Kandidat, welcher Anspruch auf Er- 
langung einer Stelle im Staatsdienste oder auf Erlangung der Advokatur er- 
werben will, sich nach vorschriftmäßig bestandenem Kandidaten-Examen zunachst 
bei einer untern Justiz-Behörde oder bei einem Sachwalter praktisch zu üben 
hat, sowie die fernere Bestimmung, daß es dem Betheiligten überlassen bleibe, 
die Behörde bezüglich den Sachwalter, denen er zugewiesen zu werden wünscht, 
der betreffenden Landesregierung selbst zu bezeichnen, worauf soweit thun- 
lich Rücksicht genommen werden würde, besteht ohne Aenderung fort. Zur 
Verständigung aber wird bemerkt, daß bei der Beurtheilung der Thunlichkeit 
einer nachgesuchten Zuweisung die doppelte Rücksicht auf den Dienst selbst 
und auf die Ausbildung des Betheiligten genommen werden muß. Es gilt 
deshalb namentlich als Regel, daß keiner Lokal-Justiz-Stelle mehr als zwei 
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