Metadata : Wirtschaftskrieg und Kriegswirtschaft.

—  89  —

sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,Lagerplätze,  Korrektionen  von  Wegen
oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benach.
barten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig
erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten
und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und
Gerechtigkeiten  soll  frei  von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten
und  Abgaben  erfolgen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  der  Baupläne
  und  der  bei  der  Bauausführung  oder  nach  der  Betriebseröffnung  der  betreffenden
  Bahnstrecken  innerhalb  eines  Jeitraumes  von  zwei  Jahren  etwa  erforderlich
werdenden  Ergänzungen  für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher
die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen
Bezeichnung  und  Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner
die  landespolizeilich  angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von
Grundeigenthum  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu
enthalten  hat.

Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbabnverwaltung,
  gegen  Zahlung  der  hierfür  vereinbarten  Beträge,  in  den  Besitz  der
erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb  dieser  Frist  die  Ueberweisung
nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die  Befugniß  zu,  ohne  Weiteres
die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem  Zwecke  die  Herzoglich  Sächsische
Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig
ertheilen  wird.

Der  für  den  Grunderwerb  erwachsene  Aufwand  einschließlich  der  etwaigen
Kosten  des  Enteignungsverfahrens  ist  für  jede  Bahn  nach  beendeter  Schlußvermessung
  besonders  zu  berechnen  und  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  von  der
Herzoglich  Süächsischen  Regierung  insoweit  zu  erstatten,  als  derselbe  den  nach  den
vereinbarten  Einheitssätzen  sich  ergebenden  Gesammtbetrag  übersteigt.

Auf  diesenigen  Anlagen,  welche  nach  der  Betriebseröffnung  innerhalb  eines
Zeitraumes  von  zwei  Jahren  nothwendig  werden  sollten,  findet  die  Verpflichtung
der  Herzoglichen  Regierung  zur  Beschaffung  des  hierzu  erforderlichen  Grund  und
Bodens  nur  mit  der  Maßgabe  statt,  daß  der  Erwerb  von  Gebäuden  zu  den  vereinbarten
  Einheitssätzen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nicht  verlangt
werden  kann.

Die  im  Artikel  III  Nr.  1  sowie  vorstehend  im  Artikel  IV  getroffenen  Vereinbarungen
  finden  sinngemäße  Anwendung  auch  auf  die  Herstellung  einer  Haltestelle
  für  den  Güterverkehr  bei  Emleben  an  der  Bahn  Gotha—-Ohrdruf,  einer  Haltestelle
  für  den  Personen=  und  Wagenladungsverkehr  bei  der  Kindlebener  Straße
an  der  Bahn  Gotha—Leinefelde,  einer  Holzladerampe  auf  Bahnhof  Waltershausen
oder  einem  anderen  geeigneten  Punkte  der  Bahn  Fröttstädt—Friedrichroda,  sowie
endlich  eines  Ladegeleises  in  der  Nähe  von  Georgenthal  an  der  Bahn  Georgenthal-(kr.

  9272)  18“