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rung zu hemmen oder unwirksam zu machen, oder welche uͤberhaupt von der
Staatsregierung als ordnungswidrig verboten sind, wird mit Gefaͤngnißstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren belegt.
Art. 86.
Die wissentliche Verbreitung von Schriften, welche zur Hemmung der
Vollstreckung der Staatsgesetze oder der Ausuͤbung der Verwaltungsbefugnisse
der Staatsregierung aufreitzen, ingleichen aufreitzende Aeußerungen zu diesem
Zwecke, sollen mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre bestraft werden.
Art. 87.
Wer wissentlich falsche, für den Staat nachtheilige oder für die öffent-
liche Sicherheit beunruhigende Nachrichten verbreitet, ist mit Gefängniß bis zu
einem Jahre zu bestrafen.
Art. 88.
Die Verleitung einer Militär-Person zur Desertion wird mit Gefängniß-
strafe von sechs Wochen bis zu einem Jahre, die Begünstigung einer Desertion
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten geahndet.
Die Verleitung einer Militär-Person zum Ungehorsam gegen die Befehle
ihrer Vorgesetzten ist mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. Die
öffentliche, mündliche oder schriftliche Aufforderung hierzu ist, wenn dieselbe
ohne Erfolg blieb, mit Gefängniß bis zu acht Monaten zu belegen.
Zweites Kapitel.
Von Beleidigung der Person des Staatsoberhauptes, seiner Familie
und äbnlichen Beleidigungen.
Majestäts-Verbrechen.
Art. 89.
Wer sich gegen die Person des Staatsoberhauptes eine den Bestimmun-
gen des Art. 131, Nr. 4 und 5 unterliegende Körperverletzung zu Schulden
kommen läßt, ingleichen wer dieselbe thätlich beleidigt, ist mit zeitlicher Zucht-
hausstrafe zu bestrafen.
Art. 90.
Wer das Staatsoberhaupt unmittelbar mit Thätlichkeiten oder körperlichen
Verletzungen bedroht, wird mit Zuchthausstrafe bis zu zehen Jahren bestraft.