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Auflehnung Gewerbetreibender gegen obrigkeitliche Anordnungen.
Art. 109.
Gewerbetreibende, welche die Einstellung ihrer Gewerbsarbeiten verabreden,
um die Otbrigkeit zu einer amtlichen Verfügung oder zur Aufhebung einer sol-
chen zu nöthigen, sowie Fabrik-Arbeiter, Handwerksgesellen, auch Tagarbeiter
bei öffentlichen Unternehmungen, welche sich vereinigen, um ihre Gewerbsarbei-
ten einzustellen und sich den Anordnungen der Obrigkeit nicht fügen, sind mit
Gefangnißstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen.
Auflau f.
Art. 110.
Wenn eine zusammengelaufene Menge der Obrigkeit, oder ihren Dienern,
oder der bewaffneten Macht, bei Ausübung ihres Amtes oder Dienstes Unge-
borsam oder Geringschätzung bezeigt, so sind die Anstifter und Anführer mit
Gefängniß von vier Wochen bis zu einem Jahre, die übrigen Theilnehmer mit
Gefangniß bis zu zwei Monaten zu bestrafen.
Gegen diejenigen, welche sich als bloße Zuschauer beigesellen und auf die
von den Behörden oder ihren Dienern erfolgte Aufforderung sich nicht entfer-
nen, tritt Gefangnißstrafe bis zu vier Wochen ein.
Aufr uhr.
Art. 111.
Wenn sich mehre Personen zu gewaltsamer Auflehnung gegen die Obrig-
keit öffentlich zusammenrotten, um eine Verfügung oder die Unterlassung oder
die Zurücknahme einer solchen zu erzwingen, oder eine getroffene Verfügung
zu vereiteln, oder um wegen einer Amtshandlung Rache an der Obrigkeit zu
nehmen, oder diese in der Ausübung ihrer Befugnisse zu hindern, und die Zu-
sammenrottung geschieht in solcher Anzahl und unter solchen Umständen, daß
zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die ordentlichen Zwangs-
kräfte der Obrigkäit nicht zureichend gewesen sind, oder bei ihrer Anwendung
voraussichtlich nicht zureichend gewesen wären: so sind die Anstifter und Anfüh=
rer mit Arbeitshausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren, die Theilnehmer,
welche sich mit Waffen versehen haben, mit Arbeitshausstrafe bis zu drei Jahren
und die übrigen Theilnehmer mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu belegen.
Wurde dabei Gewalt an Personen oder Sachen geübt, so tritt gegen die
Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer vier= bis zehen-jahriges Zucht-
haus und gegen die übrigen Theilnehmer zwei= bis vier-jähriges Zuchthaus ein.