Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Theilnehmer an Volksversammlungen, welche sich dazu mit Waffen ver- 
sehen haben, verwirken Gefaͤngnißstrafe bis zu sechs Monaten. 
Wer einer Volksversammlung unter freiem Himmel, welche bei dringen- 
der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten worden ist, 
beiwohnt, wird mit Gefängnißstrafe bis zu vierzehen Tagen, oder mit entspre- 
chender Geldbuße und, wenn er Anstifter ist, mit Gefangniß bis zu sechs Mo- 
naten bestraft. 
dandfriedensbruch. 
Art. 116. 
Rotten sich mehre Personen zusammen, um gegen Personen oder Sachen 
öffentliche Gewalt zu verüben, so sind die Anstifter und Anführer mit Gefäng= 
niß bis zu sechs Monaten, die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten und, wenn wirklich Gewalt an Personen oder Sachen begangen 
wurde, die Anstifter und Anführer mit Arbeitshaus bis zu sechs Jahren, die 
bewaffneten Theilnehmer mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren und die unbe- 
waffneten Theilnehmer mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Die Strafe der Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer kann 
bis auf Zuchthaus von acht Jahren und der anderen Theilnehmer bis auf 
Arbeitshaus von drei Jahren gesteigert werden, wenn die Gewalt von einer 
so großen Menge und unter solchen Umständen verübt wurde, daß die Wirk- 
samkeit der Obrigkeit gelähmt und ein Einschreiten derselben verhindert, oder 
voraussichtlich zur Abwehrung des Verbrechens nicht zureichend war. Ist aber 
der Obrigkeit bei ibrem Einschreiten wirklich Widerstand entgegengesetzt wor- 
den, so treten die Strafen des Aufruhrs ein (Art. 111 f.). 
Störung des Hausfriedens. 
Art. 117. 
Wer in eines Anderen Wohnung oder dazu gehörigen geschlossenen Be- 
zirk widerrechtlich eindringt, oder wider ausdrückliches Verbot darin verweilt, 
soll auf Antrag des Betheiligten mit Gefangniß bis zu sechs Wochen oder ver- 
hältnißmaäßiger Geldbuße und, wenn das Eindringen mit Waffen geschah, oder 
Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, mit Gefängniß von sechs 
Wochen bis Arbeitshaus von einem Jahre bestraft werden.
	        
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