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Anderen zur Ausfuͤhrung eines Mordes durch Anbietung einer Belohnung zu
verleiten sucht, soll mit Arbeitshausstrafe bis zu sechs Jahren belegt werden.
Todtschlag.
Art. 128.
Wer ohne Vorbedacht oder Ueberlegung in leidenschaftlicher Aufwallung
eine Tödtung verübt, wird mit fünf= bis zwanzig-jaͤhriger Zuchthausstrafe be-
straft.
Wurde jedoch der Thaͤter von dem Getoͤdteten durch besonders schwere
Beleidigungen oder durch thätliche Mißhandlungen zum Zorn gereitzt und da-
durch auf der Stelle zur That hingerissen, so kann der Richter bis auf vier-
jahrige Arbeitshausstrafe herabgehen.
Art. 124.
Wird jemand in einem Handgemenge mit mehren Personen getödtet, so
ist jeder Theilnehmer, welcher dem Getödteten eine tödtliche Verletzung beige-
bracht bat, nach Art. 123 zu bestrafen.
Sind die uUrheber tödtlicher Verletzungen nicht zu ermitteln, oder sind die
dem Getödteten beigebrachten Verletzungen nicht einzeln, sondern nur durch ihr
Zusammentreffen tödtlich, so ist gegen diejenigen, welche an Thätlichkeiten gegen
den Getödteten Theil genommen haben, Arbeitshausstrafe nicht unter zwei Jah-
ren oder Zuchthausstrafe bis zu zehen Jahren zu erkennen. Ergiebt sich jedoch,
daß die einem Theilnehmer zur Last fallenden Thütlichkeiten in keinem Zusam-
menhange mit der Tödtung stehen, so ist er nur der Strafe für die von ihm
begangene besondere verbrecherische Handlung verfallen.
Tödtung aus Fahrlässigk eit.
Art. 125.
Wer durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit
zu Schulden gebrachte Handlung oder Unterlassung den Tod eines Menschen
verursacht, ist mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
Fallt dem Thäter der Vorsaz einer Körperverletzung zur Last und er hat
hierbei die Tödtung aus Fahrlässigkeit verursacht, so kann die Strafe bis zu
Zuchthaus von zwanzig Jahren steigen. Der Richter hat bei der Auswahl der
Strafe die verschiedenen im Art. 131 aufgezahlten Falle in vergleichende Rück-
sicht zu nehmen.
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