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Beschädigung fremden Eigenthumes.
Art. 281.
Wer aus Rache, Bosheit oder Muthwillen fremdes Eigenthum beschä-
digt oder zerstört, ist, wenn der verursachte Rachtheil den Betrag von zwei
Thalern nicht übersteigt, mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Uebersteigt der Betrag des Nachtheiles die Summe von zwei Thalern, so tritt
Gefangniß bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren, und bei
einem Betrage über funfzig Thalern, Gefängniß bis zu zwei Jahren oder
Arbeitshaus bis zu sechs Jahren ein.
Sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt,
ist der Richter befugt, auf verhäáltnißmäßige Geldbuße zu erkennen.
Bei einem Schadensbetrage von zwei Thalern oder darunter soll eine
Bestrafung nur auf Antrag des Beschädigten eintreten. Diese Bestimmung soll
jedoch in den Fallen der Art. 288 und 284 nicht zur Anwendung kommen.
Art. 282.
Bei den nach dem vorigen Artikel eintretenden Strafen soll es als Er-
schwerungsgrund innerhalb der festgesetzten Strafgrenzen gelten, wenn die Be-
schädigung an den Art. 217 gedachten Gegenständen geschah.
Art. 283.
Eben dieses gilt, wenn gotteödienstliche Gebaude, zum öffentlichen Ge-
brauche dicnende Bauwerke, Wasser= und Ufer-Baue, öffentliche Denkmäler, öf-
fentliche Sammlungen für Wissenschaft und Kunst, Friedhöfe, Grädber, Grab-
stätten oder Feuerlöschgerdthschaften beschädigt worden sindz ingleichen wenn
fremdes Vieh beschädigt oder getödtet worden ist und wenn Grundeigenthum
durch eine verursachte Ueberschwemmung beschädigt wurde.
Auch soll der Richter in den Fällen dieses Artikels ermächtigt seyn, eine
sonst zu erkennende Arbeitshausstrafe in Zuchthausstrafe von gleicher Dauer zu
übertragen, wenn das Verbrechen aus Rache oder Bosheit verübt wurde.
Art. 284.
Wurden Bäume, Straucher, Holzpflanzungen, Weinstöcke, Hopfenanlagen
oder dabei angebrachte Pfähle umgerissen oder sonst beschädigt, so soll der Thäter
demjenigen, der die That anzeigte, eine Anzeigegebühr zu entrichten schuldig
seyn, wenn dieser eine solche im Laufe des Strafverfahrens beansprucht. Der