Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Beschädigung fremden Eigenthumes. 
Art. 281. 
Wer aus Rache, Bosheit oder Muthwillen fremdes Eigenthum beschä- 
digt oder zerstört, ist, wenn der verursachte Rachtheil den Betrag von zwei 
Thalern nicht übersteigt, mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen. 
Uebersteigt der Betrag des Nachtheiles die Summe von zwei Thalern, so tritt 
Gefangniß bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren, und bei 
einem Betrage über funfzig Thalern, Gefängniß bis zu zwei Jahren oder 
Arbeitshaus bis zu sechs Jahren ein. 
Sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt, 
ist der Richter befugt, auf verhäáltnißmäßige Geldbuße zu erkennen. 
Bei einem Schadensbetrage von zwei Thalern oder darunter soll eine 
Bestrafung nur auf Antrag des Beschädigten eintreten. Diese Bestimmung soll 
jedoch in den Fallen der Art. 288 und 284 nicht zur Anwendung kommen. 
Art. 282. 
Bei den nach dem vorigen Artikel eintretenden Strafen soll es als Er- 
schwerungsgrund innerhalb der festgesetzten Strafgrenzen gelten, wenn die Be- 
schädigung an den Art. 217 gedachten Gegenständen geschah. 
Art. 283. 
Eben dieses gilt, wenn gotteödienstliche Gebaude, zum öffentlichen Ge- 
brauche dicnende Bauwerke, Wasser= und Ufer-Baue, öffentliche Denkmäler, öf- 
fentliche Sammlungen für Wissenschaft und Kunst, Friedhöfe, Grädber, Grab- 
stätten oder Feuerlöschgerdthschaften beschädigt worden sindz ingleichen wenn 
fremdes Vieh beschädigt oder getödtet worden ist und wenn Grundeigenthum 
durch eine verursachte Ueberschwemmung beschädigt wurde. 
Auch soll der Richter in den Fällen dieses Artikels ermächtigt seyn, eine 
sonst zu erkennende Arbeitshausstrafe in Zuchthausstrafe von gleicher Dauer zu 
übertragen, wenn das Verbrechen aus Rache oder Bosheit verübt wurde. 
Art. 284. 
Wurden Bäume, Straucher, Holzpflanzungen, Weinstöcke, Hopfenanlagen 
oder dabei angebrachte Pfähle umgerissen oder sonst beschädigt, so soll der Thäter 
demjenigen, der die That anzeigte, eine Anzeigegebühr zu entrichten schuldig 
seyn, wenn dieser eine solche im Laufe des Strafverfahrens beansprucht. Der
	        
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