Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 288. 
Wird das vorgedachte Versprechen und Leisten höherer Zinsen oder Vor- 
theile, als erlaubt ist, dadurch verdeckt, daß der Glaubiger sich größere Sum- 
men oder bessere Münzsorten versprechen laßt, als er zu fordern berechtigt ist, 
oder dadurch, daß bei Darlehen statt baaren Geldes Staats= oder Kredit- 
Papiere oder andere Sachen gegeben werden, oder wird die Ueberschreitung 
des Zinsmaßes auf irgend eine andere Art verschleiert, so soll zwar die in dem 
Art. 286 geordnete Strafe ebenfalls eintreten; wurde jedoch der wucherliche 
Vertrag von dem Gläubiger verschleiert, um den Schuldner zu täuschen, so daß 
dieser das wahre Verhältniß der Zinsen oder sonstigen Vortheile zum Kapital 
nicht erkennen konnte, so sind gegen den Gläubiger statt der Strafe im Art. 286 
die Strafen des einfachen Betruges anzuwenden, und diese Strafen sollen auch 
dann eintreten, wenn es sich bei der Tauschung nicht um Benutzung eines Noth- 
standes oder Leichtsinnes des Schuldners handelte. 
Art. 289. 
Wer strafbare wucherliche Geschäfte gewerbsmäßig treibt, soll außer der 
verwirkten Geldstrafe noch mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
Art. 290. 
Ist jemand wegen Wuchers bereits einmal bestraft worden und macht 
sich dieses Verbrechens wiederholt schuldig, so ist die zu erkennende Geldstrafe 
nach Art. 46 zu erhöhen. Daneben soll aber wegen des Rückfalles noch bei 
einfachem Wucher auf Gefängnißstrafe und bei gewerbsmäßigem Wucher auf 
Gefängniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren erkannt 
werden. 
Sechszehentes Kapitel. 
Von Verletzungen der Sittlichkeit. 
Nothbzucht. 
Art. 291. 
Wer eine Frauensperson durch Anwendung von Gewalt, welche den Um- 
ständen nach nicht abgewendet werden konnte, oder durch Bedrohungen mit 
gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit, zur Duldung außerehelichen 
Beischlafes nöthigt, hat drei= bis zehen -jährige Zuchthausstrafe zu verbüßen.
	        
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