Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 304. 
Dem Richter ist bei allen vorgedachten Verbrechen verstattet, den zu er- 
kennenden Freiheitsstrafen nach seinem Ermessen eine Schärfung (Art. 12) 
beizufügen. 
Handlungen, welche zum öffentlichen Aergernisse gereichen. 
Art. 305. 
Die Verletzung der Sittlichkeit durch unzüchtige und zum öffentlichen Aer- 
gernisse gereichende Handlungen, durch Verbreit ung unzüchtiger Schriften, oder 
Ausstellung oder Verbreitung unzüchtiger bildlicher Darstellungen ist mit Ge- 
fängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Thierqucsdlerei. 
Art. 306. 
Boshaftes oder muthwilliges Qualen von Thieren ist mit Gefängnißstrafe 
bis zu vier Wochen oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu belegen. 
" Siebenzehentes Kapitel. 
Von Pflichtverletzungen in besond eren Verhältnissen. 
Vernachlässigung der Amtspflicht. 
Art. 307. 
Staatsdiener und andere in Pflicht stehende öffentliche Beamte, welche 
die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, sind mit 
Verweis oder mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern zu bestrafen, vor- 
behältlich derjenigen Falle, wofür besondere Strafen vorgeschrieben sind, oder 
wo die Pflichtverletzung in ein anderes, mit einer schwereren Strafe bedroh- 
tes Verbrechen übergeht. 
Pflichtwidrige Annahme von Geschenken. 
Art. 308. 
Staatsdiener und andere in Pflicht stehende öffentliche Beamte werden 
mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie, ohne durch ein 
Gesetz, eine Instruktion oder die ausdrückliche Erlaubniß der ihnen vorgesetz- 
ten Behörde dazu ermächtigt zu seyn, in Beziehung auf eine vor ihnen an- 
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