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Gemeienschaftliche Bestimmungen für die Annahme von Beschenken und die
estechung.
Art. 812.
Geschworne werden bei den Verbrechen in Art. 308 — 310 den Staats-
dienern und anderen öffentlichen Beamten gleich geachtet.
Art. 313.
Bei allen in Art. 308— 311 gedachten Verbrechen treten die bestimmten
Strafen auch dann ein, wenn nicht den fraglichen Personen selbst, sondern
unter ihrer Zustimmung ihren Angehörigen (Art. 87) versprochen, gegeben oder
geleistet wurde.
Art. 314.
Staatsdiener und öffentliche Beamte verwirken in dem Falle, daß ihnen
oder ihren Angehörigen Geschenke unaufgefordert zugekommen sind, die in den
Art. 308 und 309 geordneten Strafen nicht, wenn sie die Geschenke binnen
acht Tagen von Zeit der erlangten Kenntniß an zurückgeben, oder binnen glei-
cher Frist der ihnen vorgesetzten Behörde oder der Obrigkeit des Schenkenden
von dem Vorfalle Anzeige machen.
Art. 315.
Was in den Fallen der Art. 508—311 als Geschenk gegeben worden
ist, soll der Armenkasse am Wohnorte des Empfängers des Geschenkes zufal-
len. Ist dasselbe nicht mehr in Natur vorhanden, so hat der Empfänger oder,
wenn dieser das Geschenk dem Geber zurückgegeben hatte, dieser letztere den
Werth desselben zu ersetzen.
Mißbrauch der Amtsgewalt.
Art. 316.
Staatsdiener und offentliche Beamte, welche ihre amtlichen Verhältnisse
aus Haß, Rachsucht, Parteilichkeit oder sonst vorsätzlich zur Bedrückung oder
Mißhandlung Anderer, oder zu widerrechtlicher Begünstigung einer Person zum
Nachtheile eines Anderen oder des Gemeinwesens mißbrauchen, sind, sofern
ihre Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen übergeht, mit einer Geld-