Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

293 
richters gehörigen Stadt= und Land-Gemeinden, wozu noch zwei Ersatzmänner 
für Verhinderungsfälle kommen. 
Ist der Einzelrichter blos über eine Stadtgemeinde gesetzt, so werden die 
acht Ausschußmitglieder und zwei Ersatzmaänner aus der Mitte des Stadtrathes 
und des die Bürgerschaft vertretenden Kollegiums durch den Stadtrath und 
dieses Kollegium zusammengenommen gewählt. 
Ist er blos über Landgemeinden gesetzt, so wählen die Ortsvorstände der 
acht volkreichsten Gemeinden die acht Ausschußmitglieder, ein jeder Ortsvor- 
stand eine Person aus seiner Mitte. Die Ortsvorstände der zwei nachst volk- 
reichsten Gemeinden wählen die Ersatzmänner aus ihrer Mitte. 
Gehören Stadt= und Land-Gemeinden zu dem Bezirke des Einzelrichters, 
so sind die acht Ausschußmitglieder nach Verhältniß der Seelenzahl zwischen bei- 
den Gattungen der Gemeinden zu vertheilen. Die Städte wählen die auf sie 
kommenden Ausschußmitglieder und einen Ersatzmann in der vorbemerkten Weise, 
und die auf die Landgemeinden kommenden, nebst einem Ersatzmanne, werden, 
soviel ihrer sind, von eben soviel Landgemeinden, welche die volkreichsten sind, 
gleichfalls in der vorgeordneten Weise gewählt. 
Die Wahlen zu dem UAusschusse sind alljährlich im Monat August vorzu- 
nehmen und bis zum 1. September dem Einzelrichter anzuzeigen. 
Art. 29. 
Jeder Ausschuß bildet die Jahresliste aus der Bezirksurliste in der Weise, 
daß er nach Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit unter entscheidender 
Stimme des vorsitzenden Einzelrichters, auf je 500 Seelen seines Bezirkes 
einen Geschwornen aus den auf der Bezirksurliste stebenden Personen auswählt. 
Wenn nach Theilung der Seelenzahl des Ausschußbezirkes mit 500 ein Ueber- 
schuß von mehr als 250 Seelen bleibt, so wird hierauf noch ein Geschworner 
mehr ernannt. 
Die Ausschüsse haben aus ihren Bezirksurlisten solche Personen zu Ge- 
schwornen auszuwahlen und auf ihre Jahresliste zu bringen, welche durch Un- 
abhängigkeit, durch Selbstständigkeit ihres Charakters, durch Ruhe und Be- 
sonnenheit und durch ehrenbafte Gesinnung die Achtung und das Vertrauen 
ihrer Mitbürger erworben haben. 
Art. 830. 
Der Ausschuß desjenigen Ortes, an welchem die Geschwornengerichte regel- 
mäßig gehalten werden (Art. 17), soll außer der Jahresliste noch alljährlich 
41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.