Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 88. 
Die sechs und dreißig Hauptgeschwornen sind unter Angabe des Ortes, 
des Tages und der Stunde des Beginnes der Sitzung und unter Hinweisung 
auf die gesetzlichen Nachtheile des Außenbleibens (Art. 84) von dem Präsiden= 
ten des Gerichtshofes so vorzuladen, daß die Ladung acht Tage vor dem Be- 
ginne der Sitzung in ihren Haͤnden ist. 
Die zwölf Ergänzungsgeschwornen (Art. 80) sind in gleicher Weise von 
der auf sie getroffenen Wahl zu benachrichtigen und aufzufordern, sich wäh- 
rend der Sitzung einheimisch zu halten, so daß sie leicht herbeigeholt werden 
können. 
Die Namen der zu dem Geschwornengerichte berufenen Mitglieder des 
Gerichtshofes (Art. 20) und die CListe der Hauptgeschwornen und der Ergän- 
zungsgeschwornen sind den Angeklagten, welche vor dem Geschwornengerichte 
zu erscheinen haben, bei Strafe der Nichtigkeit spatestens am dritten Tage 
vor dessen Eröffnung auf Anordnung des Präsidenten des Gerichtshofes mit- 
zutheilen. 
Art. 84. 
Geschworne, welche nicht der an sie ergangenen Ladung gemäß erscheinen, 
oder sich vor Beendigung ihrer Amtsverrichtungen ohne Erlaubniß des Ge- 
richtshofes, welche nur aus besonderen Gründen zu ertheilen ist, entfernen, 
find ohne weiteres Verfahren von dem Gerichtshofe in eine Geldstrafe von 
funfzig Thalern, bei dem ersten Rückfalle von hundert Thalern und bei dem 
zweiten Rückfalle von hundert und funfzig Thalern, wobei zugleich auf Ver- 
lust des Rechtes, das Amt eines Geschwornen bekleiden zu können, und auf 
öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung zu erkennen ist, zu verurtheilen. 
Die Entscheidung ist dem Geschwornen abschriftlich mitzutheilen. Ein Antrag 
auf Aufhebung der Bestrafung ist unter den im Art. 226 enthaltenen Voraus- 
setzungen und in der daselbst geordneten Weise zulässig. 
Art. 35. 
Die Geschwornen erhalten, außer einer Reiseentschädigung von einem Tha- 
ler für die Meile der Hin= und Rück-Reise zusammengenommen, keine weitere 
Vergütung. Entfernungen über eine halbe Meile werden als eine volle Meile, 
geringere Entfernungen gar nicht gerechnet.
	        
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