Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

 

 

(3)  Die  nach  außen  aufschlagenden  Türen  der  Personenwagen  müssen  bei
Mittelstellung  der  Fahrzeuge  im  geraden  Gleise  noch  innerhalb  der  Umgrenzung  des
lichten  Raumes  verbleiben.

(6)  Unter  die  bei  Lokomotiven  100  und  bei  Wagen  130  mm  über  Schienenoberkante
  liegenden  Grenzlinien  (Anlage  C)  dürfen  bis  75  mm  über  Schienenoberkante
  reichen:

a)  bei  allen  Fahrzeugen:

die  Kuppelungen  und  Sicherheitsketten  (§  33  (04) d,
b)  bei  Lokomotiven  außerdem:

die  dem  Federspiele  nicht  folgenden  beweglichen  Teile.

Dieser  Abstand  muß  auch  bei  tiefstem  Pufferstande  des  Fahrzeugs  vorhanden
  sein.

(7)  Die  durch  die  Radreifen  gedeckten  Teile,  wie  Bahnräumer,  Bremsklötze
Sandstreuer  müssen  bei  tiefstem  Pufferstande  des  Fahrzeugs  noch  50  mm  von  Schienenoberkante
  abstehen.

(s)  Für  Fahrzeuge,  die  auf  Zahnstangenbahnen  übergehen  sollen,  wird  die
Umgrenzung  nach  (1)  und  (6)  zwischen  den  Schienen  nach  den  in  Anlage  C  unten
angegebenen  Linien  in  einer  Breite  von  600  mm  und  einer  Höhe  von  50  mm
eingeschränkt.

§  29.
Raddruck.

(1)  Der  Raddruck  stillstehender  Fahrzeuge  darf  bei  der  größten  Belastung  im

allgemeinen  nicht  mehr  als  7  t  betragen.

(2)  Auf  Strecken,  wo  der  Oberbau  und  die  Brücken  eine  genügende  Tragfähigkeit
  haben,  darf  der  Raddruck  stillstehender  Fahrzeuge  8t  erreichen.

§  30.
Radstand.  Verschiebbarkeit  der  Achsen.

(1)  Der  feste  Radstand  muß  abgesehen  von  Drehgestellen)
mindestens  2500  mm
betragen  und  darf  bei  neuen  Fahrzeugen
4500  mm
nicht  übersteigen.

(2)  Sind  mehr  als  zwei  Wagenachsen  in  einem  gemeinsamen  Rahmen  gelagert,
so  müssen,  wenn  der  Radstand  über  4000  mm  beträgt,  die  Mittelachsen  derart  verschiebbar
  sein,  daß  Krümmungen  von  180m  Halbmesser  anstandslos  durchfahren
werden  können.  Achsen  mit  Rädern  ohne  Spurkranz  (§  31  (4)  dürfen  jedoch  nicht
verschiebbar  sein.