Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

296 
V. Ober-Appellations= Gericht. 
Art. 86. 
Das Ober-Appellations-Gericht entscheidet in höchster Instanz, insbeson- 
dere über Nichtigkeitsbeschwerden. Bei öffentlichen Verhandlungen vor dem- 
selben muß es wenigstens mit sieben Mitgliedern besetzt seyn. Außerdem ent- 
scheidet es in Sitzungen, welche wenigstens durch fünf anwesende Mitglieder 
gebildet werden. 
VI. Justiz-Ministerien. 
Art. 37. 
Die Justiz-Ministerien, ingleichen das Justiz-Ministerium des Inspektions- 
Hofes des Ober-Appellations-Gerichtes entscheiden nur in den ihnen besonders 
vorbehaltenen Fällen. 
VII. Nebenpersonen bei den Gerichtsbebörden in Strafsachen. 
Art. 38. 
Die Gerichtsbehörden in Strafsachen müssen mit den erforderlichen Ne- 
benpersonen versehen seyn. 
Gerichtsschreiber oder Protokoll-Führer müssen zur Führung der Proto- 
kolle beeidigt seynz es ist jedoch nicht erforderlich, daß sie eine juristische Staats- 
prüfung bestanden haben. 
VIII. Berbältniß anderer Behörden. 
Art. 89. 
Den Polizei-Behörden steht keinerlei Ausübung der Strafgewalt zu. 
Sie haben jedoch, mit Einschluß der Gensdarmerie, sowohl den Polizei- 
Vergehen als den Verbrechen aller Art, sofern sie nicht blos auf Antrag ei- 
nes Betheiligten untersucht werden, nachzuforschen und die keinen Aufschub ge- 
stattenden vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zu Verhü- 
tung der Flucht des Thäters und der Verwischung der Spuren des Verbre- 
chens zu treffen. Auch können sie die in den Art. 111, 144, 145, 156 f. ge- 
dachten Handlungen, falls Gefahr auf dem Verzuge ist, unaufgefordert vorneh- 
men. Sie müssen jedoch ihre diesfallsigen Verhandlungen sofort dem zustan- 
digen Staatsanwalte oder Strafrichter zu weiterer Entschließung mittheilen und 
deren weiteren Aufforderungen nachkommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.