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V. Ober-Appellations= Gericht.
Art. 86.
Das Ober-Appellations-Gericht entscheidet in höchster Instanz, insbeson-
dere über Nichtigkeitsbeschwerden. Bei öffentlichen Verhandlungen vor dem-
selben muß es wenigstens mit sieben Mitgliedern besetzt seyn. Außerdem ent-
scheidet es in Sitzungen, welche wenigstens durch fünf anwesende Mitglieder
gebildet werden.
VI. Justiz-Ministerien.
Art. 37.
Die Justiz-Ministerien, ingleichen das Justiz-Ministerium des Inspektions-
Hofes des Ober-Appellations-Gerichtes entscheiden nur in den ihnen besonders
vorbehaltenen Fällen.
VII. Nebenpersonen bei den Gerichtsbebörden in Strafsachen.
Art. 38.
Die Gerichtsbehörden in Strafsachen müssen mit den erforderlichen Ne-
benpersonen versehen seyn.
Gerichtsschreiber oder Protokoll-Führer müssen zur Führung der Proto-
kolle beeidigt seynz es ist jedoch nicht erforderlich, daß sie eine juristische Staats-
prüfung bestanden haben.
VIII. Berbältniß anderer Behörden.
Art. 89.
Den Polizei-Behörden steht keinerlei Ausübung der Strafgewalt zu.
Sie haben jedoch, mit Einschluß der Gensdarmerie, sowohl den Polizei-
Vergehen als den Verbrechen aller Art, sofern sie nicht blos auf Antrag ei-
nes Betheiligten untersucht werden, nachzuforschen und die keinen Aufschub ge-
stattenden vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zu Verhü-
tung der Flucht des Thäters und der Verwischung der Spuren des Verbre-
chens zu treffen. Auch können sie die in den Art. 111, 144, 145, 156 f. ge-
dachten Handlungen, falls Gefahr auf dem Verzuge ist, unaufgefordert vorneh-
men. Sie müssen jedoch ihre diesfallsigen Verhandlungen sofort dem zustan-
digen Staatsanwalte oder Strafrichter zu weiterer Entschließung mittheilen und
deren weiteren Aufforderungen nachkommen.