Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

803 
mentrifft, das vorgesetzte Appellations-Gericht sämmtliche oder einzelne Unter- 
suchungen auch einem anderen der mehren zusammentreffenden Gerichte als 
dem zuvorkommenden Gerichte dann zuweisen, wenn dieses wegen der Wichtig- 
keit eines oder mehrer Verbrechen, wegen der Zahl der in einen Bezirk fal- 
lenden Verbrechen, oder der darin zu vernehmenden Zeugen, oder überhaupt 
zur Erleichterung des Verfahrens angemessen erscheint. 
III. Befreite Gerichtsstände und Kommissionen. 
Art. 60. 
Befreite Gerichtsstände finden nicht Statt, ausgenommen bei Militär-Per- 
sonen, sofern für dieselben ein solcher Gerichtsstand gesetzlich besonders begrün- 
det ist. 
Art. 61. 
Wegen zu besorgender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder wegen 
Mangels hinreichender Gefängnisse können die Appellations-Gerichte ausnahms- 
weise Untersuchungen den zuständigen Richtern entnehmen und anderen mit der 
Strafgerichtsbarkeit versehenen Gerichten zuweisen. 
Art. 62. 
Außerordentliche Kommissionen in Untersuchungssachen, welche nicht be- 
sonders gesetzlich geordnet sind, finden nicht Statt. 
IV. Streitigkeiten über die Gerichtszuständigkeit. 
Art. 63. 
Streitigkeiten über die Zuständigkeit in Strafsachen zwischen Einzelrichtern 
unter demselben Kreisgerichte entscheidet das letztere. Streitigkeiten über die 
Zuständigkeit zwischen Einzelrichtern unter verschiedenen Kreisgerichten, sowie 
zwischen verschiedenen Kreisgerichten desselben Appellations-Gerichtöbezirkes, ent- 
scheidet das vorgesetzte Appellations-Gericht. Streitigkeiten über die Zustän- 
digkeit zwischen Gerichten verschiedener Appellations-Gerichtssprengel entscheidet 
das Ober-Appellations-Gericht. 
Es gilt nur einmalige Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zustandig- 
keit und Rekurse dagegen sind unzulässig. 
In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte die zur Einleitung 
der Untersuchung und Herstellung des Thatbestandes nöthigen, und insbesondere 
alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, wobei Gefahr auf dem Verzuge haftet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.