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mentrifft, das vorgesetzte Appellations-Gericht sämmtliche oder einzelne Unter-
suchungen auch einem anderen der mehren zusammentreffenden Gerichte als
dem zuvorkommenden Gerichte dann zuweisen, wenn dieses wegen der Wichtig-
keit eines oder mehrer Verbrechen, wegen der Zahl der in einen Bezirk fal-
lenden Verbrechen, oder der darin zu vernehmenden Zeugen, oder überhaupt
zur Erleichterung des Verfahrens angemessen erscheint.
III. Befreite Gerichtsstände und Kommissionen.
Art. 60.
Befreite Gerichtsstände finden nicht Statt, ausgenommen bei Militär-Per-
sonen, sofern für dieselben ein solcher Gerichtsstand gesetzlich besonders begrün-
det ist.
Art. 61.
Wegen zu besorgender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder wegen
Mangels hinreichender Gefängnisse können die Appellations-Gerichte ausnahms-
weise Untersuchungen den zuständigen Richtern entnehmen und anderen mit der
Strafgerichtsbarkeit versehenen Gerichten zuweisen.
Art. 62.
Außerordentliche Kommissionen in Untersuchungssachen, welche nicht be-
sonders gesetzlich geordnet sind, finden nicht Statt.
IV. Streitigkeiten über die Gerichtszuständigkeit.
Art. 63.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit in Strafsachen zwischen Einzelrichtern
unter demselben Kreisgerichte entscheidet das letztere. Streitigkeiten über die
Zuständigkeit zwischen Einzelrichtern unter verschiedenen Kreisgerichten, sowie
zwischen verschiedenen Kreisgerichten desselben Appellations-Gerichtöbezirkes, ent-
scheidet das vorgesetzte Appellations-Gericht. Streitigkeiten über die Zustän-
digkeit zwischen Gerichten verschiedener Appellations-Gerichtssprengel entscheidet
das Ober-Appellations-Gericht.
Es gilt nur einmalige Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zustandig-
keit und Rekurse dagegen sind unzulässig.
In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte die zur Einleitung
der Untersuchung und Herstellung des Thatbestandes nöthigen, und insbesondere
alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, wobei Gefahr auf dem Verzuge haftet.