V. Verhalten nichtzuständiger Gerichte.
Art. 64.
Alle auch nicht zuständige Strafgerichte haben die Berechrigung und
Pflicht, alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche zur Herstellung des
Tbatbestandes oder Festhaltung eines Verbrechers gehören, insofern Gefahr
auf dem Verzuge schwebt. Sie müssen jedoch den zuständigen Gerichten oder
Staatsanwälten alsbald Mittheilung machen und die von ihnen aufgenommenen
Verhandlungen übersenden.
Fünftes Kapitel.
Von der Unfähigkeit und Ablehnung der Gerichtspersonen und
der Staatsanwälte.
I. Unfähbigkeit der Gerichtspersonen.
Art. 65.
Richter und Protokoll-Führer sind zu gerichtlichen Handlangen in einer
Untersuchung unfahig, wenn der Angeschuldigte oder der durch das Verbrechen
Verletzte mit ihnen durch das Band der Ehe oder durch Verlöbniß, durch
Blutsverwandtschaft in absteigender oder aufsteigender Linie oder in der Sei-
tenlinie bis zum dritten Grade, oder durch Schwagerschaft in absteigender oder
aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade, verbunden
ist. Auch das Verhältniß zwischen Adoptiv-Aeltern oder Pflegealtern und deren
Kindern macht unfähig.
Die Unfahigkeit tritt in allen diesen Fallen selbst dann ein, wenn das sie
begründende Verhältniß jetzt nicht mehr vorhanden oder aufgelöst ist.
Art. 66.
Unfahig ist ferner derjenige Richter oder Protekoll-Führer, welcher als
Zeuge des in Frage stehenden Verbrechens vernommen worden ist.
Art. 67.
Der Unfahige ist verpflichtet, seine Unfáhigkeit sofort anzuzeigen; wenm
er Protokoll-Führer ist, dem Richter, bei welchem er das Protokoll zu führen
hatz wenn er Einzelrichter oder Untersuchungsrichter bei einem Kreisgerichte
ist, seinem etwaigen Stellvertreter, dem Kreisgerichte und dem Staatsamwalte;