Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

V. Verhalten nichtzuständiger Gerichte. 
Art. 64. 
Alle auch nicht zuständige Strafgerichte haben die Berechrigung und 
Pflicht, alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche zur Herstellung des 
Tbatbestandes oder Festhaltung eines Verbrechers gehören, insofern Gefahr 
auf dem Verzuge schwebt. Sie müssen jedoch den zuständigen Gerichten oder 
Staatsanwälten alsbald Mittheilung machen und die von ihnen aufgenommenen 
Verhandlungen übersenden. 
  
Fünftes Kapitel. 
Von der Unfähigkeit und Ablehnung der Gerichtspersonen und 
der Staatsanwälte. 
I. Unfähbigkeit der Gerichtspersonen. 
Art. 65. 
Richter und Protokoll-Führer sind zu gerichtlichen Handlangen in einer 
Untersuchung unfahig, wenn der Angeschuldigte oder der durch das Verbrechen 
Verletzte mit ihnen durch das Band der Ehe oder durch Verlöbniß, durch 
Blutsverwandtschaft in absteigender oder aufsteigender Linie oder in der Sei- 
tenlinie bis zum dritten Grade, oder durch Schwagerschaft in absteigender oder 
aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade, verbunden 
ist. Auch das Verhältniß zwischen Adoptiv-Aeltern oder Pflegealtern und deren 
Kindern macht unfähig. 
Die Unfahigkeit tritt in allen diesen Fallen selbst dann ein, wenn das sie 
begründende Verhältniß jetzt nicht mehr vorhanden oder aufgelöst ist. 
Art. 66. 
Unfahig ist ferner derjenige Richter oder Protekoll-Führer, welcher als 
Zeuge des in Frage stehenden Verbrechens vernommen worden ist. 
Art. 67. 
Der Unfahige ist verpflichtet, seine Unfáhigkeit sofort anzuzeigen; wenm 
er Protokoll-Führer ist, dem Richter, bei welchem er das Protokoll zu führen 
hatz wenn er Einzelrichter oder Untersuchungsrichter bei einem Kreisgerichte 
ist, seinem etwaigen Stellvertreter, dem Kreisgerichte und dem Staatsamwalte;
	        
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