Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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1) des wesentlichen Aufenthaltes innerhalb der Gemeinde und deren Be- 
zirkesz; 
2) der bestimmungsmäßigen Benutzung der öffentlichen Anstalten der Ge- 
meinde, soweit nicht Einzelne oder einzelne Klassen von Gemeindeglie- 
dern ausschließliche oder vorzügliche Rechte darauf haben; 
8) der Erwerbung von Grundstücken im Gemeindebezirke mit Ausnahme 
von Wohngebauden; 
4) der Beanspruchung des nothwendigsten Lebensunterhaltes im Falle der 
Verarmung und der Unfähigkeit zum eigenen Broterwerbe. 
Art. 22. 
Die Verpflichtungen der Gemeindeangehörigen bestehen in: 
1) der Leistung derjenigen Beiträge und Abgaben zur Gemeindekasse, in- 
gleichen solcher körperlichen Dienste zum Gemeindebesten, welche nach 
Landes= oder Orts-Gesetzen oder nach begründetem Herkommen, oder nach 
Beschluß des Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, von 
ihnen zu gewähren sind (Art. 15); 
2) der Folgeleistung gegenüber den Anordnungen des Gemeindevorstandes. 
b. Von den Bürgern insbe sondere. 
Art. 23. 
Bürger insbesondere sind diejenigen selbstständigen Gemeindeangehörigen, 
welche das Bürgerrecht erworben haben. 
Art. 24. 
Das Bürgerrecht umfaßt außer den allgemeinen Befugnissen der Gemein- 
deangehörigen folgende besondere Rechte: 
1) das Recht der selbstständigen Betreibung jeder Art von Nahrung, so- 
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weit dasselbe nicht durch hierfür bestehende gesetzliche Voraussetzungen, 
durch entgegenstehende ausschließliche Rechte von Innungen oder Zünf- 
ten beschränkt oder von besonderen Koncessionen der zuständigen Ver- 
waltungsbehörden abhängig ist; 
das Recht der Mitbenutzung und Theilnahme am Gemeindegute, soweit 
nicht dessen Nutzungen nach den Orts-Statuten, Gewohnheit, Vertrag 
oder Erkenntniß Einzelnen oder einzelnen Klassen von Gemeindegliedern 
anfallen (Art. 17);
	        
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