875
Niemand außer den Geschwornen darf das Berathungszimmer betreten bei
vier und zwanzigstündiger Gefängnißstrafe, welche der Gerichtshof erkennt, mit
Ausschluß aller Rechtsmittel. Nur dem Präsidenten ist auf schriftliches Erfor-
dern des Obmannes der Zutritt gestattet, um den Geschwornen über den Sinn
und die Bedeutung der ihnen gestellten Fragen Aufkldrung zu geben. Zur
Abstimmung der Geschwornen darf aber bei Strafe der Nichtigkeit nicht eher
geschritten werden, als bis der Präsident das Zimmer wieder verlassen hat.
Art. 291.
Die Geschwornen stimmen nach gehaltener Berathung über jede Frage
mündlich mit Ja oder Nein ab.
Der Obmann hat bei jeder Frage jeden Geschwornen einzeln nach seiner
Abstimmung zu fragen. Er zählt unter Mitwirkung eines zweiten Geschwor-
nen die Stimmen und schreibt neben jede Frage, je nachdem sie durch die
Mehrheit der Geschwornen beantwortet ist, Ja oder Rein, mit Angabe des
Stimmenverhältnisses.
Den Geschwornen ist gestattet, eine Frage theilweise zu bejahen oder zu
verneinen; der Obmann hat dieses gleichfalls niederzuschreiben.
Auch können die Geschwornen, wenn sie glauben, daß einzelne in der
Frage enthaltene Umstände sich ganz anders verhalten, statt bloßer Verneinung
der Frage, dieselbe unter Beifügung der sich anders verhaltenden Umstände be-
jahen. Ihre Antwort ist dann: Ja, aber mit diesen oder jenen Umständen.
Art. 292.
Zur Schuldigerklärung oder Bejahung erschwerender Umstände wird eine
Mehrheit von zwei Dritttheilen der zwölf Geschwornen erfordert. Ist aber
die Frage, ob ein strafmildernder oder strafmindernder Umstand, oder ein die
Strafbarkeit ausschließender Umstand vorhanden sey, so soll die einfache Stim-
menmehrheit und bei Stimmengleichheit die dem Angeklagten günstigere Mei-
nung den Ausschlag geben.
Die Geschwornen können bei einer ihnen vorgelegten Frage, die Frage
über die That an sich und darüber, ob diese That von der Eigenschaft sey,
welche das in Frage stehende Gesetz zu dem Begriffe des Verbrechens erfor-
dert, trennen und, wenn sie die Frage über die That an sich bejahen, die an-
dere Frage durch einfache Stimmenmehrheit dem Gerichtshofe zur Entscheidung
überlassen. Die Geschwornen haben in diesem Falle das, was sie bejahen, be-
stimmt anzugeben und das, was sie dem Gerichtöhofe zur Entscheidung über-