Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Niemand außer den Geschwornen darf das Berathungszimmer betreten bei 
vier und zwanzigstündiger Gefängnißstrafe, welche der Gerichtshof erkennt, mit 
Ausschluß aller Rechtsmittel. Nur dem Präsidenten ist auf schriftliches Erfor- 
dern des Obmannes der Zutritt gestattet, um den Geschwornen über den Sinn 
und die Bedeutung der ihnen gestellten Fragen Aufkldrung zu geben. Zur 
Abstimmung der Geschwornen darf aber bei Strafe der Nichtigkeit nicht eher 
geschritten werden, als bis der Präsident das Zimmer wieder verlassen hat. 
Art. 291. 
Die Geschwornen stimmen nach gehaltener Berathung über jede Frage 
mündlich mit Ja oder Nein ab. 
Der Obmann hat bei jeder Frage jeden Geschwornen einzeln nach seiner 
Abstimmung zu fragen. Er zählt unter Mitwirkung eines zweiten Geschwor- 
nen die Stimmen und schreibt neben jede Frage, je nachdem sie durch die 
Mehrheit der Geschwornen beantwortet ist, Ja oder Rein, mit Angabe des 
Stimmenverhältnisses. 
Den Geschwornen ist gestattet, eine Frage theilweise zu bejahen oder zu 
verneinen; der Obmann hat dieses gleichfalls niederzuschreiben. 
Auch können die Geschwornen, wenn sie glauben, daß einzelne in der 
Frage enthaltene Umstände sich ganz anders verhalten, statt bloßer Verneinung 
der Frage, dieselbe unter Beifügung der sich anders verhaltenden Umstände be- 
jahen. Ihre Antwort ist dann: Ja, aber mit diesen oder jenen Umständen. 
Art. 292. 
Zur Schuldigerklärung oder Bejahung erschwerender Umstände wird eine 
Mehrheit von zwei Dritttheilen der zwölf Geschwornen erfordert. Ist aber 
die Frage, ob ein strafmildernder oder strafmindernder Umstand, oder ein die 
Strafbarkeit ausschließender Umstand vorhanden sey, so soll die einfache Stim- 
menmehrheit und bei Stimmengleichheit die dem Angeklagten günstigere Mei- 
nung den Ausschlag geben. 
Die Geschwornen können bei einer ihnen vorgelegten Frage, die Frage 
über die That an sich und darüber, ob diese That von der Eigenschaft sey, 
welche das in Frage stehende Gesetz zu dem Begriffe des Verbrechens erfor- 
dert, trennen und, wenn sie die Frage über die That an sich bejahen, die an- 
dere Frage durch einfache Stimmenmehrheit dem Gerichtshofe zur Entscheidung 
überlassen. Die Geschwornen haben in diesem Falle das, was sie bejahen, be- 
stimmt anzugeben und das, was sie dem Gerichtöhofe zur Entscheidung über-
	        
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