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Art. 299.
Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Fällung seines Urtheiles in sein
Berathungszimmer zurück.
Der Angeklagte wird nach Ermessen des Präsidenten abgeführt.
Der Gerichtöhof faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, wobei die
weiteren Regeln im Art. 253 zur Anwendung zu bringen sind.
Art. 300. .
Der Gerichtshof spricht den Angeklagten von der Anklage frei in den
Fällen, welche in dem ersten Satze des Art. 254 und in dem Art. 255
gedacht sind, unter den daselbst bemerkten Einschränkungen; ferner geeigneten
Falles, wenn die Geschwornen eine ihnen vorgelegte Frage, wie im Art. 292
erwähnt, getrennt haben, oder wenn in Folge von Umständen, über welche
kein Ausspruch der Geschwornen erfordert wurde und welche aktenmäßig sind,
die Strafbarkeit des Verbrechens sich als gänzlich beseitigt annehmen läßt.
Wegen Vorbehaltes privatrechtlicher Ansprüche, der Entlassung des Ange-
klagten aus der Haft und der Beseitigung nochmaliger Anklage gilt die Ver-
ordnung im Art. 254.
Art. 801.
In anderen Faͤllen spricht der Gerichtshof auf dem Grunde der Ausspruͤche
der Geschwornen, innerhalb der Grenzen und mit den Befugnissen, welche die
Art. 255 und 256 aufstellen, ohne an die Anträge des Staatsanwaltes wegen
der Strafart und Strafgröße gebunden zu seyn, ein Strafurtheil gegen den
Angeklagten nach freier, gewissenhafter Prüfung der für oder gegen den Ange-
klagten streitenden Momente, in Gemäßheit der Strafgesetze.
Das Urtheil muß enthalten die Fragen und Aussprüche der Geschwornen,
die Bezeichnung der angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen und die zuer-
kannte Strafe; bei Strafe der Richtigkeit.
Außerdem hat das urtheil noch über die etwa dem Strafverfahren ange-
schlossenen Privat-Ansprüche und über die Kosten zu entscheiden.
Art. 302.
Die Verkündigung des Urtheiles geschieht durch den Präsidenten, nachdem
sich der Gerichtshof wieder in den Gerichtssaal zurück verfügt hat und der An-
geklagte wieder vorgeführt worden ist.