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wenn das urtheilende Kreisgericht, oder bei dem Geschwornengerichte der
Gerichtshof oder die Geschwornenbank nicht gehörig besetzt war;
wenn der im Art. 208, Nr. 2 gedachte Fall vorliegt und nicht schon
durch eine frühere Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichtes beseitigt
ist (Art. 212);
wenn in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte oder vor dem
Geschwornengerichte, ingleichen bei der Fällung des Endurtheiles gegen
gesetzliche Vorschriften gefehlt wurde, bei welchen die Strafe der Nich-
tigkeit ausdrücklich durch das Gesetz angedroht ist. Diese Nichtigkeit soll
jedoch nicht geltend gemacht werden können, wenn der Angeklagte bei
dem Geschwornengerichte nach Art. 297 freigesprochen wurde;
wenn dem Angeklagten oder dem Staatsanwalte bei der Hauptverhand-
lung, ungeachtet eines an das Gericht gestellten ausdrücklichen Antrages,
Befugnisse oder Prozeß-Handlungen gesetzwidrig beschränkt oder versagt
wurden, welche als Mittel der Vertheidigung oder der erlaubten Straf-
verfolgung anzusehen sind;
wenn die in Frage stehende That aus dem Grunde, weil kein einschla-
gendes Strafgesetz vorhanden sey, für kein Verbrechen gehalten wurde,
obgleich ein solches Gesetz vorhanden ist, oder wenn sie umgekehrt für
ein Verbrechen gehalten wurde, während kein einschlagendes Strafgesetz
vorhanden ist; vorausgesetzt, daß das Ober-Appellations-Gericht nicht
schon hierüber früher entschieden hat (Art. 212). Diese Nichtigkeit kann
nicht geltend gemacht werden, weil wegen unrichtiger Beurtheilung that-
sächlicher Verhältnisse Straflosigkeit oder Strafbarkeit angenommen wor-
den sey; insbesondere nicht in dem Falle einer Freisprechung des Ange-
klagten bei dem Geschwornengerichte nach Art. 297;
wenn die That durch unrichtige Gesetzesauslegung einem falschen Straf-
gesctze unterzogen worden ist, ebenfalls vorausgesetzt, daß das Ober-Ap-
pellations-Gericht hierüber nicht schon früher erkannt hat. Diese Nichtig-
keit soll aber dann nicht berücksichtigt werden, wenn das Strafgesetz,
dem die That nach richtiger Auslegung zu unterstellen ist, zu keiner ande-
ren Strafe führen würde, als erkannt worden istz
wenn auf eine andere Strafart, als das anzuwendende Strafsgesetz be-
stimmt, oder auf ein Strafmaß unter oder über dem gesetzlichen Maße
erkannt worden istz;