Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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wenn das urtheilende Kreisgericht, oder bei dem Geschwornengerichte der 
Gerichtshof oder die Geschwornenbank nicht gehörig besetzt war; 
wenn der im Art. 208, Nr. 2 gedachte Fall vorliegt und nicht schon 
durch eine frühere Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichtes beseitigt 
ist (Art. 212); 
wenn in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte oder vor dem 
Geschwornengerichte, ingleichen bei der Fällung des Endurtheiles gegen 
gesetzliche Vorschriften gefehlt wurde, bei welchen die Strafe der Nich- 
tigkeit ausdrücklich durch das Gesetz angedroht ist. Diese Nichtigkeit soll 
jedoch nicht geltend gemacht werden können, wenn der Angeklagte bei 
dem Geschwornengerichte nach Art. 297 freigesprochen wurde; 
wenn dem Angeklagten oder dem Staatsanwalte bei der Hauptverhand- 
lung, ungeachtet eines an das Gericht gestellten ausdrücklichen Antrages, 
Befugnisse oder Prozeß-Handlungen gesetzwidrig beschränkt oder versagt 
wurden, welche als Mittel der Vertheidigung oder der erlaubten Straf- 
verfolgung anzusehen sind; 
wenn die in Frage stehende That aus dem Grunde, weil kein einschla- 
gendes Strafgesetz vorhanden sey, für kein Verbrechen gehalten wurde, 
obgleich ein solches Gesetz vorhanden ist, oder wenn sie umgekehrt für 
ein Verbrechen gehalten wurde, während kein einschlagendes Strafgesetz 
vorhanden ist; vorausgesetzt, daß das Ober-Appellations-Gericht nicht 
schon hierüber früher entschieden hat (Art. 212). Diese Nichtigkeit kann 
nicht geltend gemacht werden, weil wegen unrichtiger Beurtheilung that- 
sächlicher Verhältnisse Straflosigkeit oder Strafbarkeit angenommen wor- 
den sey; insbesondere nicht in dem Falle einer Freisprechung des Ange- 
klagten bei dem Geschwornengerichte nach Art. 297; 
wenn die That durch unrichtige Gesetzesauslegung einem falschen Straf- 
gesctze unterzogen worden ist, ebenfalls vorausgesetzt, daß das Ober-Ap- 
pellations-Gericht hierüber nicht schon früher erkannt hat. Diese Nichtig- 
keit soll aber dann nicht berücksichtigt werden, wenn das Strafgesetz, 
dem die That nach richtiger Auslegung zu unterstellen ist, zu keiner ande- 
ren Strafe führen würde, als erkannt worden istz 
wenn auf eine andere Strafart, als das anzuwendende Strafsgesetz be- 
stimmt, oder auf ein Strafmaß unter oder über dem gesetzlichen Maße 
erkannt worden istz;
	        
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