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3) Bei Uebertretungen, welche allein oder wahlweise mit Geldstrafe bedroht
sind, kann der Angeschuldigte bei Strafe des Eingeständnisses, unter
Androhung der für den Fall des Ungehorsams eintretenden Strafe, vor-
geladen werden, auf welche letztere im Falle des Ungehorsams zu erken-
nen ist. Die Ladung soll schriftlich erlassen werden, eine Frist von
mindestens acht Tagen enthalten und die Vorschrift des Art. 226 hier
analogisch Anwendung finden.
Untersuchungshaft kann nur in den Fällen des Art. 131, Nr. 8 ver-
hängt werden.
Durchsuchung von Papieren drikter Personen (Art. 146) und Beschlag-
nahme und Eröffnung von Briefen (Art. 152 f.) finden nicht Statt.
6) Sind Sachverständige abzuhören, so genügt die Abhörung eines einzigen;
auch werden Sachverständige nur mittelst Handschlages an Eidesstatt
verpflichtet.
7) Zeugen werden vereidet; ausgenommen bei Polizei-Vergehen, sofern da-
bei der Richter nach seinem Ermessen einen bloßen Handschlag an Eides-
statt für genügend erachtet. Beamte, welche eine Aussage innerhalb
ihres Dienstwirkungskreises erstatten, sind blos auf ihre Dienstpflicht zu
verweisen.
8) Führung eines Protokolles ist bei der Hauptverhandlung stets, und bei
Untersuchungshandlungen, welche zur Voruntersuchung gehören (Art. 345),
nur dann erforderlich, wenn diese Handlungen zum Beweis bei der
Hauptverhandlung gebraucht und in derselben nicht wiederholt werden.
9) Urkundspersonen (Art. 90) sind zu keiner Untersuchungshandlung beizu-
ziehen.
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Art. 347.
Die Hauptverhandlung, zu welcher der Zutritt verstattet ist, soweit es
die Räumlichkeit des Gerichtszimmers erlaubt, ist von dem Einzelrichter in der
Weise vorzunehmen, daß der Angeschuldigte vernommen, die Beweise vorgeführt,
darauf der Staatsanwalt, dessen Stellvertreter, oder der Privat-Ankläger mit
ihren Anträgen, dann der Angeschuldigte und der von ihm etwa mitgebrachte
Vertheidiger mit ihrer Antwort gehört werden und zuletzt das Erkenntniß
durch den Einzelrichter gefallt und eröffnet wird. Ein verurtheilendes Er-
kenntniß muß das einschlagende Strafgesetz oder polizeiliche Verbot ausdrücklich
anführen.
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