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b) vor Kreisgerictten . 40DThlr. bis 8 Thlr.
c) vor Geschwornengerichten 8 -J -12 -
Von diesen Ansaͤtzen wird alles waͤhrend der Verhandlung bei dem be-
treffenden Gerichte Vorkommende umfaßt, außer dem Protokolle (Ziff. 2
oben) und außer den Ansaͤtzen der Staatsanwaltschaft.
16) Oeffentliche Verhandlung vor dem Ober-Appellations-Gerichte auf
« erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen Endurtheile der Geschwornengerichte
oder des Appellations-Gerichtes einschlüssig des Urtheils 3 Thlr. bis 12 Thlr.
17) Oeffentliche Verhandlung vor dem Appellations-Gerichte gegen
Emvrtheile der Kreisgerichte — einschlüssig des Urtheils 3 Thlr. biö 9 Thlr.
Bemerkung zu Nr. 15 — 17. Dauert eine öffentliche Verhandlung
mehre Tage hindurch, so kann die Gebühr für jeden Tag in Ansatz ge-
bracht werden.
18) umläufe (Zirkular-Ladungen, Zirkular-Benachrichtigungen) 12 Gr.
19) Berichte ohne Unterschied, für liede Seite .. . . 42
jedoch nicht unter ... ..10-
20) Abnahme eines Eides oder feierlichen AUngeloͤbnisses an Eidesstatt
(außer dem Protokoll-Ansatze) bei nicht oͤffentlicher Verhandlung 6 Gr.
Bemerkung. Bei öffentlichen Verhandlungen geht dieser besondere
Ansatz in dem für die Verhandlung selbst unter.
21) Bestellung eines Vertheidigeers. 10Kf Gr.
22) Randbeschlüsse, welche die Stelle einer außerdem unvermeidlichen
Ausfertigung vertreten ... . . . 5Gr.
Alle andere Randbeschluͤsse si sin nd ganz frei.
. 8.
In Waldbußangelegenheiten, in Untersuchungen wegen Garten= und Feld-
Deuben und in ganz geringfügigen Uebertretungsfällen greifen die Ansätze des
vorigen Paragraphen höchstens nur zur Halfte Platz.
*½d
So oft die Kosten außer allem Verhältnisse zu der Größe der ungesetz-
lichen That und zu der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen erscheinen, sind
die zuständigen Kollegial-Gerichte ermächtiget, die Kostenzahlungspflicht (ein-
schlüssig der Verläge) auf einen runden Betrag nach pflichtmäßigem Ermessen
zu beschranken.